GarVO,SL - GaragenV

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§ 10 GarVO - Verbindung der Garagen mit anderen Räumen

(1) Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, sowie mit nicht zur Garage gehörenden Räumen nur durch Sicherheitsschleusen nach § 35 Abs. 3 LBO verbunden sein, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

(2) Es kann gestattet werden, dass Mittel- und Großgaragen in oberirdischen Geschossen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden und selbst schließenden Türen verbunden werden, wenn die Räume

  1. 1.
    nicht im Zuge des einzigen Rettungsweges von Aufenthaltsräumen liegen,
  2. 2.
    keine Zündquellen oder leicht entzündliche Stoffe enthalten,
  3. 3.
    nicht tiefer als die angrenzenden Garagen liegen

und wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(3) Es kann gestattet werden, dass Mittel- und Großgaragen mit Abstellräumen bis zu 20 qm Grundfläche unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden Türen verbunden werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen.

(4) Offene Garagen dürfen mit Fluren, Treppenräumen und Aufzügen, die auch den Benutzern von Wohnungen oder anderen Räumen dienen, unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbst schließenden Türen verbunden sein.

(5) Kleingaragen dürfen mit nicht zur Garage gehörenden Räumen unmittelbar durch Öffnungen mit mindestens feuerhemmenden, selbst schließenden Türen verbunden sein.