GAVO,BW - Garagenverordnung

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§ 13 GaVO - Zusätzliche Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

(1) Bauvorlagen für Mittel- und Großgaragen müssen zusätzliche Angaben enthalten über:

  1. 1.
    die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Garagenstellplätze und Fahrgassen (§ 4 Abs. 1 bis 8),
  2. 2.
    die maschinellen Rauchabzugsanlagen (§ 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 12 Abs. 2 Nr. 2),
  3. 3.
  4. 4.
    die Beleuchtung der Rettungswege (§ 10 Abs. 2),
  5. 5.
    die maschinellen Zu- und Abluftanlagen (§ 11 Abs. 4 und 5),
  6. 6.
    die CO-Warnanlagen (§ 11 Abs. 7).

(2) Soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, können bei geschlossenen Großgaragen Feuerwehrpläne verlangt werden mit Angaben über:

  1. 1.
    die Zufahrten und die Löschwasserversorgung auf dem Grundstück,
  2. 2.
    die Angriffswege für die Feuerwehr im Gebäude,
  3. 3.
    die Art und Lage der Feuerlöschanlagen, der maschinellen Rauchabzugsanlagen sowie erforderlicher Absperrvorrichtungen.

Auch bei geschlossenen Mittelgaragen können Feuerwehrpläne verlangt werden soweit es für den Einsatz der Feuerwehr erforderlich ist, wenn Leitungen für brennbare Stoffe oder elektrische Leitungen mit einer Spannung ab 1000 Volt durch diese Garagen geführt werden. Weitere Angaben können verlangt werden, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist.