VKVO,NI - Verkaufsstättenverordnung

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§ 25 VKVO - Rettungswege auf dem Grundstück, Flächen für die Feuerwehr

(1) Die erforderlichen Zufahrten, Durchfahrten und Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr müssen vorhanden sein.

(2) Die als Rettungswege dienenden Flächen auf dem Grundstück sowie die Flächen für die Feuerwehr nach Absatz 1 müssen ständig freigehalten werden. Hierauf ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.