GaStplVO,NI - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 18 GaStplVO - Bauvorlagen, Feuerwehrpläne

(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über:

  1. 1.

    die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,

  2. 2.

    die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,

  3. 3.

    die CO-Warnanlagen,

  4. 4.

    die Lüftungsanlagen,

  5. 5.

    die Sicherheitsbeleuchtung.

(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass Feuerwehrpläne vorgelegt werden, die mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt sind.