§ 18 GaStplVO - Bauvorlagen, Feuerwehrpläne
(1) Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über:
- 1.
die Zahl, Abmessung und Kennzeichnung der Einstellplätze und Fahrgassen,
- 2.
die Brandmelde- und Feuerlöschanlagen,
- 3.
die CO-Warnanlagen,
- 4.
die Lüftungsanlagen,
- 5.
die Sicherheitsbeleuchtung.
(2) Für geschlossene Mittel- und Großgaragen kann die Bauaufsichtsbehörde verlangen, dass Feuerwehrpläne vorgelegt werden, die mit der für den Brandschutz zuständigen Stelle abgestimmt sind.