ThürVStVO,TH - VerkaufsstättenV

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§ 4 ThürVStVO - Außenwände

Außenwände müssen bestehen

  1. 1.
    bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
  2. 2.
    bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
  3. 3.
    bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind.