§ 4 ThürVStVO - Außenwände
Außenwände müssen bestehen
- 1.bei Verkaufsstätten ohne Sprinkleranlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
- 2.bei Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht feuerbeständig sind,
- 3.bei erdgeschossigen Verkaufsstätten aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen, soweit sie nicht mindestens feuerhemmend sind.