§ 30 ThürVStVO - weiter gehende Anforderungen
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.
An Lagerräume, deren lichte Höhe mehr als 9 m beträgt, können aus Gründen des Brandschutzes weiter gehende Anforderungen gestellt werden.