
§ 18 ThürVStVO
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Thüringer Verordnung über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten (Thüringer Verkaufsstättenverordnung -ThürVStVO-)
Landesrecht Thüringen
Zweiter Abschnitt – Bauvorschriften
§ 18 ThürVStVO – Sicherheitsbeleuchtung
(1) Verkaufsstätten müssen eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Sie muss vorhanden sein
- 1.in Verkaufsräumen,
- 2.in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen und Ladenstraßen sowie in allgemein zugänglichen Fluren für Kunden,
- 3.in Arbeits- und Pausenräumen,
- 4.in Toilettenräumen mit einer Fläche von mehr als 50 qm,
- 5.in elektrischen Betriebsräumen und Räumen für haustechnische Anlagen und
- 6.für Hinweisschilder auf Ausgänge und für Stufenbeleuchtung.