§ 8 ThürGarVO - Trennwände
(1) Trennwände und Tore im Innern von Mittel- und Großgaragen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
(2) Trennwände zwischen Garagen und nicht zu Garagen gehörenden Räumen sowie Trennwände zwischen Garagen und anderen Gebäuden müssen
- 1.bei Mittel- und Großgaragen feuerbeständig sein,
- 2.bei Kleingaragen mindestens feuerhemmend sein, soweit sich aus § 28 ThürBO keine weiter gehenden Anforderungen ergeben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Trennwände
- 1.zwischen Kleingaragen und Räumen oder Gebäuden, die nur Abstellzwecken dienen und nicht mehr als 20 qm Grundfläche haben,
- 2.zwischen offenen Kleingaragen und anders genutzten Räumen oder Gebäuden.