§ 21 ThürGarVO - Weiter gehende Anforderungen
Weiter gehende Anforderungen als nach dieser Verordnung können zur Erfüllung des § 3 ThürBO gestellt werden, soweit Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge bestimmt sind, deren Länge mehr als 5 m und deren Breite mehr als 2 m beträgt.