ThürGarVO,TH - GaragenV

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§  16 ThürGarVO - Feuerlöschanlagen, Rauch- und Wärmeabzug

(1) Nichtselbsttätige Feuerlöschanlagen müssen vorhanden sein

  1. 1.
    in geschlossenen Garagen mit mehr als 20 Einstellplätzen auf kraftbetriebenen Hebebühnen, wenn jeweils mehr als zwei Kraftfahrzeuge übereinander angeordnet werden können,
  2. 2.
    in automatischen Garagen mit nicht mehr als 20 Einstellplätzen.

Selbsttätige Löschanlagen müssen vorhanden sein

  1. 1.
    in Geschossen von Großgaragen, die unter dem ersten unterirdischen Geschoss liegen, wenn das Gebäude nicht allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    in automatischen Garagen mit mehr als 20 Garageneinstellplätzen.

Die Art der Feuerlöschanlage ist im Einzelfall im Benehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

(2) Geschlossene Großgaragen müssen für den Rauch- und Wärmeabzug

  1. 1.
    Öffnungen ins Freie haben, die insgesamt mindestens 1.000 qcm je Einstellplatz groß, von keinem Einstellplatz mehr als 20 m entfernt und im Decken- oder oberen Wandbereich angeordnet sind oder
  2. 2.
    maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlagen haben, die sich bei Raucheinwirkung selbsttätig einschalten, mindestens für eine Stunde einer Temperatur von 300 Grad Celsius standhalten, deren elektrische Leistungsanlagen bei äußerer Brandeinwirkung für mindestens die gleiche Zeit funktionsfähig bleiben und die in der Stunde einen mindestens zehnfachen Luftwechsel gewährleisten.

(3) Absatz 2 gilt nicht für Garagen, die

  1. 1.
    Lüftungsöffnungen oder Lüftungsschächte nach § 15 Abs. 2 haben,
  2. 2.
    selbsttätige Löschanlagen und eine maschinelle Abluftanlage nach § 15 Abs. 4 haben, die mindestens 12 cbm Abluft in der Stunde je qm Garagennutzfläche abführen kann.