GaStellV,BY - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 4 GaStellV - Einstellplätze und Fahrgassen

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss mindestens 5 m lang sein. Die lichte Breite eines Einstellplatzes muss mindestens betragen

  1. 1.
    2,30 m, wenn kein Längsseite,
  2. 2.
    2,40 m, wenn eine Längsseite,
  3. 3.
    2,50 m, wenn jede Längsseite des Einstellplatzes durch Wände, Stützen, andere Bauteile oder Einrichtungen begrenzt ist,
  4. 4.
    3,50 m, wenn der Einstellplatz für Behinderte bestimmt ist.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind geradlinig einzuschalten:

Anordnung der Einstellplätze zur FahrgasseErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m2,40 m2,50 m
90 Grad6,506,256,00
60 Grad4,504,254,00
45 Grad3,503,253,00

(3) Fahrgassen in Mittel- und Großgaragen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 3 m, bei Gegenverkehr mindestens 5 m breit sein.

(4) Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen brauchen abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 nur 2,30 m breit zu sein; die Fahrgassen müssen mindestens 8 m breit sein, wenn die Hebebühnen Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen. Einstellplätze auf geneigten kraftbetriebenen Hebebühnen sind in allgemein zugänglichen Garagen nicht zulässig.

(5) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen sind in Fahrgassen zulässig, wenn

  1. 1.
    eine Breite der Fahrgasse von mindestens 2,75 m erhalten bleibt,
  2. 2.
    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet werden und
  3. 3.
    in Fahrgassen mit Gegenverkehr kein Durchgangsverkehr stattfindet.

Absatz 1 Sätze 1 und 2 gelten nicht für diese Plattformen.

(6) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.
    Kleingaragen ohne Fahrgassen,
  2. 2.
    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen,
  3. 3.
    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise 1 Absätze 1 bis 6 sinngemäß auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(7) Abschlüsse zwischen Fahrgasse und Einstellplätzen sind in Mittel- und Großgaragen nur zulässig, wenn wirksame Löscharbeiten möglich bleiben.

(8) Die Absätze 1 bis 6 gelten nicht für automatischen Garagen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)