GaStellV,BY - Garagen- und Stellplatzverordnung

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§ 9 GaStellV - Brandwände als Gebäudeabschlusswand

(1) An Stelle von Brandwänden nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO genügen

  1. 1.
    bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen feuerbeständige Wände ohne Öffnungen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient,
  2. 2.
    bei geschlossenen Kleingaragen einschließlich Abstellräumen mit nicht mehr als 20 m Grundfläche mindestens feuerhemmende oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehende Wände ohne Öffnungen,

(2) Art. 28 Abs. 2 Nr. 1 BayBO gilt nicht für offene Kleingaragen.

Außer Kraft am 1. Januar 2029 durch § 24 der Verordnung i.d.F. vom 7. August 2018 (GVBl. S. 694)