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Technische Regeln zur Druckbehälterverordnung

- Rohrleitungen -
Bauvorschriften - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen (TRR 120)(1)(2)

Ausgabe September 1997 (BArbBl. 9/97 S. 73)

Zuletzt gändert durch die Bekanntmachung vom 28. Mai 2002 (BArbBl. 9/2002 S. 125)

Vorbemerkung

Die vorliegende TRR 120 "Bauvorschriften - Rohrleitungen aus thermoplastischen Kunststoffen" gilt für die Berechnung, die Konstruktion, den Werkstoff und den Bau von Rohrleitungen nach § 3 Abs. 9 DruckbehV.

Bis zum Inkrafttreten einer

TRR 001 "Aufbau und Anwendung der TRR"

sowie einer

TRR 002 "Erläuterungen zu Begriffen der Druckbehälterverordnung"

sind die z.Zt. geltende TRB 001 und TRB 002 sinngemäß auf Rohrleitungen anzuwenden.

Die in dieser Technischen Regel beispielhaft angeführten DIN-Normen oder andere Technische Regeln geben an, wie die festgelegten Anforderungen erfüllt werden können. Damit werden andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht ausgeschlossen, die auch in Normen und Technischen Regeln anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft ihren Niederschlag gefunden haben können.

InhaltsübersichtAbschnitt
Geltungsbereich1
Begriffe2
Allgemeines3
Anforderungen an Hersteller oder Errichter4
Anforderungen an die Werkstoffe5
Berechnung6
Herstellung und Verlegung7
Äußerer Oberflächenschutz8
Vermeidung von Gefahren infolge elektrostatischer Aufladungen9
Sicherheitstechnische Ausrüstungsteile10
Kennzeichnung der Rohrleitung11

(1) Amtl. Anm.:

auf § 4 Abs. 3 der Druckbehälterverordnung wird hingewiesen (EG-Gleichwertigkeitsklausel)

(2) Amtl. Anm.:

Die Verpflichtung aus der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABL. EG Nr. L 109 S. 8), zuletzt geändert durch die Richtlinie 94/10/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 (ABl. EG Nr. L 100 S. 30) sind beachtet worden.