TRGS 907 - TR Gefahrstoffe 907

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Abschnitt 1 TRGS 907 - Begriffsbestimmungen und Erläuterungen

(1) Diese TRGS enthält ein Verzeichnis von Stoffen und Tätigkeiten, bei denen davon auszugehen ist, dass sie nach gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen als sensibilisierend gemäß den Kriterien der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) in Verbindung mit Anhang VI der Richtlinie 67/548/EWG ("Stoffrichtlinie"), der Richtlinie 1999/45/EG ("Zubereitungsrichtlinie") sowie der Verordnung (EG) Nr. 12-72/2008 ("CLP-Verordnung") einzuordnen sind, die jedoch nicht in Anhang VI, Teil 3, Tabellen 3.1 und 3.2 der CLP-Verordnung mit R42 (bzw. mit H334) als sensibilisierend für die Atemwege oder mit R43 (bzw. mit H317) als sensibilisierend für die Haut aufgeführt sind. Die unterschiedlichen Kennzeichnungen hautsensibilisierender und atemwegssensibilisierender Stoffe nach Stoffrichtlinie und CLP-Verordnung sind folgender Tabelle zu entnehmen:

Kennzeichnung nach StoffrichtlinieKennzeichnung nach CLP-Verordnung
Gefahrensymbol und -bezeichnungBezeichnung der besonderen GefahrenGefahrenklasse und -kategorieGHS-PiktogrammSignalwortGefahrenhinweis
TRGS_907_01

Xn
Gesundheitsschädlich
R42
Sensibilisierung durch Einatmen möglich.
Sensibilisierung der Atemwege, Kategorie 1
TRGS_907_02
GefahrH334
Kann bei Einatmen Allergie, asthmaartige Symptome oder Atembeschwerden verursachen.
TRGS_907_03

Xi
Reizend
R43
Sensibilisierung durch Hautkontakt möglich.
Sensibilisierung der Haut, Kategorie 1
TRGS_907_04
AchtungH317
Kann allergische Hautreaktionen verursachen.

(2) Stoffe und Zubereitungen/Gemische sind sensibilisierend, wenn sie bei Einatmen oder Aufnahme über die Haut Überempfindlichkeitsreaktionen hervorrufen können, so dass bei künftiger Exposition gegenüber dem Stoff oder der Zubereitung/dem Gemisch charakteristische Störungen (allergische Erkrankungen wie z.B. Bindehautentzündung (Konjunktivitis), Heuschnupfen (Rhinitis allergica), Asthma bronchiale, Nesselsucht (Urtikaria), allergisches Kontaktekzem) auftreten.

(3) Für Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind insbesondere der dritte und vierte Abschnitt der GefStoffV zu beachten. Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten bei Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen sind auch der TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und der TRBA/TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für Atemwege" zu entnehmen.