TRGS 614 - TR Gefahrstoffe 614

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Abschnitt 2 TRGS 614 - Begriffsbestimmung und Stoffcharakteristik

(1) Azofarbstoffe im Sinne dieser TRGS sind im Anwendungsmedium lösliche Farbstoffe, die durch reduktive Aufspaltung einer oder mehrerer Azogruppen (-N=N-) eines der unter Nummer 1 genannten krebserzeugenden aromatischen Amine bilden können.

(2) Azofarbstoffe entstehen durch Kupplung von diazotierten Arylaminen mit geeigneten Kupplungskomponenten. Durch reduktive Spaltung der Azogruppierung, zum Beispiel durch chemische Reduktionsmittel, Darmbakterien, Azoreduktasen der Leber oder extrahepatischer Gewebe, können die unter Nummer 1 genannten krebserzeugenden aromatischen Amine wieder freigesetzt werden.

(3) Die Möglichkeit zur reduktiven Spaltung gibt Anlass zu dem Verdacht, dass Azofarbstoffe, die eines der unter Nummer 1 genannten krebserzeugenden aromatischen Amine freisetzen können, ein krebserzeugendes Potential besitzen. Die bei einigen Vertretern dieser Farbstoffklasse beobachteten krebserzeugenden Wirkungen im Tierversuch werden auf die mögliche Freisetzung dieser Arylamine und deren nachfolgende metabolische Aktivierung zurückgeführt.

(4) Eine Gefährdung ist möglich, wenn Azofarbstoffe vom Körper aufgenommen und resorbiert werden. Die Aufnahme dieser Farbstoffen in den menschlichen Körper ist durch Einatmen und Verschlucken von Stäuben und Aerosolen sowie durch Hautkontakt möglich. Das Expositionsrisiko über die Haut muss besonders bei solchen Arbeitsgängen beachtet werden, bei denen Azofarbstoffe einer reduktiven Spaltung unterzogen werden und bei denen krebserzeugende aromatische Amine in unterschiedlichem Umfang auftreten können, z.B. beim Färben, Drucken, Farbstoffabziehen nach Fehlfärbungen, Reinigen der Färbeapparatur oder der Ansatzbehälter (vgl. Nummer 2 Abs. 2)