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TRGS 611 - TR Gefahrstoffe 611
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 611
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Verwendungsbeschränkungen für wassermischbare bzw. wassergemischte Kühlschmierstoffe, bei deren Einsatz N-Nitrosamine auftreten können (TRGS 611)

Ausgabe Mai 2007 (GMBl 27/2007 S. 564)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Redaktionelle InhaltsübersichtAbschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Anforderungen an wassermischbare Kühlschmierstoffe im Anlieferungszustand4
Schutz- und Überwachungsmaßnahmen beim Einsatz wassergemischter Kühlschmierstoffe5
  
Anlage zu TRGS 611Anlage 1