TRGS 608 - TR Gefahrstoffe 608

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Abschnitt 7 TRGS 608 - Besondere Maßnahmen nach § 19 (1) GefStoffV

Ist der Einsatz der genannten Ersatzstoffe oder Ersatzverfahren nicht möglich, müssen beim Einsatz von Hydrazin (1) geschlossene Umfüll- und Dosieranlagen (z.B. behördlich oder berufsgenossenschaftlich anerkannte Verfahren oder Geräte(2)) verwendet werden.

(1) Amtl. Anm.:

1) Merkblatt M 011 "Hydrazin" (wäßrige Lösung bis 64 Gew.-% Hydrazin); Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie; 2) Merkblatt "Hydrazin 15 als Korrosionsschutzmittel im Wasserdampf-System"; TÜV Bayern e.V. und Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, 1981; 3) TRgA 550 Hydrazin; Ausgabe Mai 1984

(2) Amtl. Anm.:

4) Grundsätze für die Anerkennung von geschlossenen Umfüll- und Dosieranlagen für wäßrige Lösungen von Hydrazin; ZH 1/109, Carl Heymanns Verlag, Köln