TRGS 608 - TR Gefahrstoffe 608

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Abschnitt 2 TRGS 608 - Begriffsbestimmungen

2.1 Ersatzstoffe im Sinne dieser TRGS sind Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse mit geringerem gesundheitlichen Risiko, die Hydrazin ganz oder teilweise ersetzen können.

2.2 Ersatzverfahren sind solche Verfahren, bei denen ein vergleichbares technisches Ergebnis ohne den Einsatz von Hydrazin oder Ersatzstoffen erreicht werden kann.

2.3 Verwendungsbeschränkungen sind besondere Maßnahmen nach Nummer 7.

2.4 Gefahrstoffe sind

(1) gefährliche Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des § 3a des Chemikaliengesetzes,

(2) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die explosionsfähig sind,

(3) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, aus denen bei der Herstellung oder Verwendung gefährliche oder explosionsfähige Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder freigesetzt werden können.

(4) Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die erfahrungsgemäß Krankheitserreger übertragen können.

2.5 Arbeitgeber ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Dem Arbeitgeber steht gleich, wer in sonstiger Weise selbständig tätig wird, sowie der Auftraggeber und Zwischenmeister im Sinne des Heimarbeitsgesetzes. Dem Arbeitnehmer stehen andere Beschäftigte, insbesondere Beamte und in Heimarbeit Beschäftigte, sowie Schüler und Studenten gleich.