Abschnitt 1 TRGS 608 - Anwendungsbereich
Diese Regel gilt für den Einsatz von Ersatzstoffen und Ersatzverfahren und für Verwendungsbeschränkungen für Hydrazin (bzw. von solchen Stoffen, die Hydrazin im Anwendungsprozeß freisetzen) als Sauerstoffbindemittel und Korrosionsinhibitor in Wasser- und Dampfsystemen, ausgenommen kerntechnische Anlagen.