TRGS 553 - TR Gefahrstoffe 553

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Anhang 6 TRGS 553 - Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wird

zur TRGS 553

Bei Holzbearbeitungsmaschinen, die nach Ausschöpfung aller möglichen technischen Maßnahmen den AGW von 2 mg/ m3 als Schichtmittelwert nicht einhalten, kann mit geeigneten organisatorischen Maßnahmen (z. B. kurze Laufzeiten, Nutzung der Maschinen am Ende des Arbeitstages) durch verkürzte Exposition eine Einhaltung des Schichtmittelwerts erreicht werden. Die Kurzzeitwertbedingung muss dabei immer eingehalten werden.

Beim Betrieb der nachfolgend aufgeführten Maschinen

  1. 1.

    Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,

  2. 2.

    Tischbandsägemaschinen,

  3. 3.

    Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),

  4. 4.

    Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,

  5. 5.

    Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),

  6. 6.

    Schleif- und Schwabbelböcke,

  7. 7.

    Rundstabschleifmaschinen,

  8. 8.

    Parkettschleifmaschinen mit Ausnahme von Parkettschleifmaschinen mit externer Absaugung über einen Entstauber der Staubklasse M,

  9. 9.

    Ausleger- und Gehrungskappkreissägemaschinen,

ist basierend auf den Ergebnissen der umfangreichen Messreihen (Holz-Berufsgenossenschaft; Holzstaub - Projektbericht zur Umsetzung der TRGS 553 "Holzstaub", HBG München, April 1998) in der Regel von einer zwei- bis dreifachen Überschreitung des AGW auszugehen.

Nach dem Kurzzeitwertkonzept gemäß Abschnitt 2.3 der TRGS 900 sind innerhalb einer Arbeitsschicht Tätigkeiten an einer Tischbandsägemaschine (bis zur 2-fachen Überschreitung) mit maximal einer Stunde und an allen anderen hier aufgeführten Maschinen mit maximal 30 Minuten (bis zu 3-fachen Überschreitung) zulässig.

Literaturhinweise

(1) Gesetze

  1. 1.

    Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG)

  2. 2.

    Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)

  3. 3.

    Gesetz zum Schutz von Müttern bei der Arbeit, in der Ausbildung und im Studium (Mutterschutzgesetz - MuSchG)

(2) Verordnungen

  1. 1.

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

  2. 2.

    Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

(3) Technische Regeln für Gefahrstoffe

  1. 1.

    TRGS 400 "Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen"

  2. 2.

    TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen"

  3. 3.

    TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

  4. 4.

    TRGS 406 "Sensibilisierende Stoffe für die Atemwege"

  5. 5.

    TRGS 410 "Expositionsverzeichnis bei Gefährdung gegenüber krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorien 1A oder 1B"

  6. 6.

    TRGS 500 "Schutzmaßnahmen"

  7. 7.

    TRGS 555 "Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten"

  8. 8.

    TRGS 600 "Substitution"

  9. 9.

    TRGS 720 "Gefährliche explosionsfähige Gemische - Allgemeines" und folgende der 700er Reihe

  10. 10.

    TRGS 800 "Brandschutzmaßnahmen"

  11. 11.

    TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte"

  12. 12.

    TRGS 905 "Verzeichnis krebserzeugender, keimzellmutagener oder reproduktionstoxischer Stoffe"

  13. 13.

    TRGS 906 "Verzeichnis krebserzeugender Tätigkeiten oder Verfahren nach § 3 Absatz 2 Nummer 3 GefStoffV"

  14. 14.

    TRGS 907 "Verzeichnis sensibilisierender Stoffe und von Tätigkeiten mit sensibilisierenden Stoffen"

(4) Arbeitsmedizinische Regeln

  1. 1.

    AMR 3.2 "Arbeitsmedizinische Prävention"

  2. 2.

    AMR 11.1 "Abweichungen nach Anhang Teil 1 Absatz 4 ArbMedVV bei Tätigkeiten mit krebserzeugenden oder keimzellmutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B"

  3. 3.

    AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen"

(5) DGUV Vorschriften

  1. 1.

    DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

(6) DGUV Regeln

  1. 1.

    DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten"

(7) DGUV Informationen

  1. 1.

    DGUV Information 209-044 "Holzstaub"

  2. 2.

    DGUV Information 209-045 "Absauganlagen und Silos für Holzstaub und -späne"

(8) Normen

  1. 1.

    DIN EN 143 "Atemschutzgeräte - Partikelfilter - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

  2. 2.

    DIN EN 149 "Atemschutzgeräte - Filtrierende Halbmasken zum Schutz gegen Partikeln - Anforderungen, Prüfung, Kennzeichnung"

  3. 3.

    DIN EN 481 "Festlegung der Teilchengrößenverteilung zur Messung luftgetragener Partikel"