TRGS 553 - TR Gefahrstoffe 553

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Anhang 3 TRGS 553 - Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen der AGW eingehalten wird

zur TRGS 553

Bei der Holzbearbeitung an nachfolgend aufgeführten Maschinen kann davon ausgegangen werden, dass der AGW bei Einhaltung der genannten Bedingungen eingehalten wird (BGHM Bericht zur Umsetzung der TRGS 553 "Holzstaub"):

  1. 1.

    mit geringer Emission von einatembarem Holzstaub, wie z. B.

    1. a)

      Ständerbohrmaschinen bei Verwendung üblicher Spiralbohrer,

    2. b)

      Astlochfräsen,

    3. c)

      Kettenstemmmaschinen,

    4. d)

      Montagearbeiten ohne Zerspanung,

    5. e)

      Gattersägemaschinen, wenn die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden,

    6. f)

      Streumaschinen (gekapselt) für die Spanplattenherstellung,

    7. g)

      Abbundanlagen (gekapselt),

    8. h)

      Werkunterricht, sofern die Lehrinhalte des Werkunterrichts an allgemeinbildenden Schulen davon betroffen sind.

  2. 2.

    die im Freien, in teilweise offenen Hallen, unter Wetterschutzdächern oder auf Montagebaustellen eingesetzt werden, wie z. B.

    1. a)

      transportable Kreissägemaschinen,

    2. b)

      Montagekreissägemaschinen,

    3. c)

      Zimmereihandmaschinen für Abbund,

    4. d)

      Motorkettensägen,

    5. e)

      Abbundanlagen sofern sie gekapselt sind.

  3. 3.

    mit einer geringen Zerspanungsleistung, wie z. B.

    1. a)

      Furnierkreissägen,

    2. b)

      Langloch-, Dübel- und Reihenbohrmaschinen.

Dies ist zum Beispiel im Handwerk der Fall.