Anhang 1 TRGS 553 - Betriebsarten/Arbeitsbereiche mit Einhaltung des AGW
zur TRGS 553 - Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird
Betriebsarten/Arbeitsbereiche | Ausgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. Arbeiten | Voraussetzungen für Einhaltung des AGW | Überprüfung | |||
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Betriebe des Schreiner-/Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z. B. | Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind nach dem Stand der Technik | 1. | Erfassung und Absaugung | Mindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung des AGW noch vorliegen. | ||
a) | Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen: | |||||
1. | Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien, | 1. | Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben, | |||
- | Forderungen an Absaugung siehe Abschnitt 4.3 Absatz 1 und Absatz 5 | |||||
2. | Theaterwerkstätten, | 2. | Tischbandsägemaschinen, | |||
3. | Baumärkte, | 3. | Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können), | - | Altmaschinen und nicht holzstaubgeprüfte Neumaschinen siehe Anhang 2. Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein. | |
4. | Ausbildungswerkstätten, | |||||
5. | Schulen, | |||||
4. | Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können, | |||||
6. | Behindertenwerkstätten. | |||||
- | Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle | |||||
5. | Drechselbänke (in Drechslereien betrieben), | |||||
6. | Schleif- und Schwabbelböcke, | |||||
7. | Rundstabschleifmaschinen, | b) | Elektrowerkzeuge siehe Abschnitt 4.3 Absatz 4 und 5 | |||
8. | Parkettschleifmaschinen, sofern sie nicht durch Entstauber der Staubklasse M abgesaugt werden | |||||
c) | Wenn Luftrückführung, siehe Abschnitt 4.3 | |||||
d) | In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden. | |||||
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht eine halbe Stunde, bei Tischbandsägemaschinen eine Stunde überschreitet. | ||||||
2. | Reinigung siehe Abschnitt 4.4 | |||||
3. | Messungen, Prüfungen siehe Abschnitt 4.6 | |||||
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Anlagenführern in Sägewerken | Ausgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen. | |||||
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt. | 1. | Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden. | ||||
2. | Gesamtabsaugquerschnitt ≥ Summe der Einzelabsaugquerschnitte | |||||
3. | Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s 1 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit. |
In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.