TRGS 553 - TR Gefahrstoffe 553

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Anhang 1 TRGS 553 - Betriebsarten/Arbeitsbereiche mit Einhaltung des AGW

zur TRGS 553 - Arbeitsplätze, Arbeitsbereiche an und Tätigkeiten bei denen der AGW eingehalten wird

Betriebsarten/ArbeitsbereicheAusgenommen Anlagen/Arbeitsplätze bzw. ArbeitenVoraussetzungen für Einhaltung des AGWÜberprüfung
Betriebe des Schreiner-/Tischlerhandwerks Betriebe mit gleichartiger Tätigkeit, wie z. B.Ausgenommen in den genannten Betriebsarten sind nach dem Stand der Technik1.Erfassung und AbsaugungMindestens einmal pro Jahr überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Einhaltung des AGW noch vorliegen.
a)Stationäre spanabhebende Bearbeitungsmaschinen:
1.Betriebs-Schreinereien/ -Tischlereien,1.Doppelabkürzkreissägemaschinen, sofern sie keine Ausrückeinrichtung haben,
-Forderungen an Absaugung siehe Abschnitt 4.3 Absatz 1 und Absatz 5
2.Theaterwerkstätten,2.Tischbandsägemaschinen,
3.Baumärkte,3.Tischoberfräsmaschinen in Industriebetrieben (soweit keine spiralförmigen Nutfräser eingesetzt werden können),-Altmaschinen und nicht holzstaubgeprüfte Neumaschinen siehe Anhang 2. Die dort genannten Bedingungen müssen ebenfalls erfüllt sein.
4.Ausbildungswerkstätten,
5.Schulen,
4.Kopierfräsmaschinen, soweit sie nicht gekapselt werden können,
6.Behindertenwerkstätten.
-Neumaschinen mit dem Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" siehe letzte Zeile dieser Tabelle
5.Drechselbänke (in Drechslereien betrieben),
6.Schleif- und Schwabbelböcke,
7.Rundstabschleifmaschinen,b)Elektrowerkzeuge siehe Abschnitt 4.3 Absatz 4 und 5
8.Parkettschleifmaschinen, sofern sie nicht durch Entstauber der Staubklasse M abgesaugt werden
c)Wenn Luftrückführung, siehe Abschnitt 4.3
d)In Sägewerken müssen die Späne über Vibrorinnen oder über Absaugung abgeführt werden.
sofern dort die Arbeitsdauer in der Schicht eine halbe Stunde, bei Tischbandsägemaschinen eine Stunde überschreitet.
2.Reinigung siehe Abschnitt 4.4
3.Messungen, Prüfungen siehe Abschnitt 4.6
Industrielle Arbeit in den Bereichen Herstellung von Korpusmöbeln überwiegend auf Holzwerkstoffbasis und von Holzwaren, Arbeitsbereiche von Anlagenführern in SägewerkenAusgenommen sind auch Schleifarbeiten mit Handmaschinen, sofern Größe und/oder Form der zu bearbeitenden Gegenstände die Durchführung der Schleifarbeiten auf Absaugtischen oder unter Verwendung anderer wirksamer Absaugungen nicht zulassen.
Arbeitsbereiche an Maschinen und Anlagen, die ein Prüfzeichen "holzstaubgeprüft" tragen oder für die eine entsprechende Bescheinigung des Herstellers vorliegt.1.Maschine oder Anlage muss entsprechend der Betriebsanleitung betrieben werden.
2.Gesamtabsaugquerschnitt ≥ Summe der Einzelabsaugquerschnitte
3.Luftgeschwindigkeit am Anschlussstutzen erreicht mindestens 20 m/s 1 bzw. die in der Prüfbescheinigung angegebene niedrigere Mindestluftgeschwindigkeit.

In bestimmten Fällen (z.B. bei hohen Zerspanungsvolumina, hohen Vorschubgeschwindigkeiten oder feuchten Spänen) können für eine wirksame Absaugung höhere Luftgeschwindigkeiten (bis 28 m/s) erforderlich sein.