TRGS 553 - TR Gefahrstoffe 553

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Technische Regeln für Gefahrstoffe
Holzstaub TRGS 553

In der Fassung vom 11. Juli 2022 (GMBl S. 950)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfA-Med) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereiches Anforderungen der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung, Gefährdungsbeurteilung und Wirksamkeitsüberprüfung3
Schutzmaßnahmen4
Betriebsanweisung und Unterweisung5
Arbeitsmedizinische Vorsorge6
Betriebsarten/Arbeitsbereiche mit Einhaltung des AGWAnhang 1
Bedingungen zur Einhaltung des AGW an Arbeitsbereichen von stationären MaschinenAnhang 2
Beispiele für Maschinen und Anlagen, an denen der AGW eingehalten wirdAnhang 3
Erfassungsbedingungen an HandschleifarbeitsplätzenAnhang 4
Betriebsanweisung und Unterweisung HolzstaubAnhang 5
Bedingungen für Maschinen, an denen der AGW nur bei zeitlicher Einschränkung der Nutzung eingehalten wirdAnhang 6