TRGS 552 - TR Gefahrstoffe 552

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Technische Regeln für Gefahrstoffe

Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B
(TRGS 552)

In der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Spetember 2018 (GMBl. S. 913) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung wieder. Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) aufgestellt und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV). Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen und Erläuterungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von Schutzmaßnahmen5
Arbeitsmedizinische Prävention6
Literatur
Ablaufschema der GefährdungsbeurteilungAnhang 1
StofflistenAnhang 2
Messung von N-NitrosaminenAnhang 3
Substitution und Schutzmaßnahmen bei der Herstellung von GummiAnhang 4

Bekanntmachung von Technischen Regeln
hier: TRGS 552 "Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B"

- Bek. d. BMAS v. 4.9.2018 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgende Technischen Regeln für Gefahrstoffe bekannt:

Neufassung der TRGS 552 "Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B"

Die TRGS 552 "Krebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1B", Ausgabe Mai 2007, GMBl 2007, S. 547 [Nr. 27/28] (v. 15.6.2007), wird wie folgt neu gefasst *):

Ausgabe: September 2018

Technische Regeln für GefahrstoffeKrebserzeugende N-Nitrosamine der Kat 1A und 1BTRGS 552

Hinweis: Neuerungen sind u. a.

  • Aufnahme bisher kaum oder nicht untersuchte Arbeitsbereiche mit potentieller Nitrosamin-Exposition,

  • Berücksichtigung des Aufnahmewegs "Haut" in der Gefährdungsbeurteilung mit einem vereinfachten pragmatischen Bewertungsverfahren,

  • Übertragung der Toleranzkonzentration und Akzeptanzkonzentration für Dimethylnitrosamin (DMNA) auf die anderen krebserzeugenden Nitrosamine als Beurteilungsmaßstab,

  • Modifizierung der bewährten Summenbegrenzung,

  • Abgestuftes Baukastensystem mit Praxisbeispielen zu Substitutionsmöglichkeiten Stoffe und Verfahren, Konstruktion und Betrieb geschlossener Systeme und von Absaugungen sowie Inhibition, Zerstörung und Entfernung von Nitrosaminen im Prozess und aus Erzeugnissen.