TRGS 551 - TR Gefahrstoffe 551

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Abschnitt 2 TRGS 551 - Begriffsbestimmungen

(1) Pyrolyseprodukte aus organischem Material sind Stoffgemische, die bei der Pyrolyse des organischen Materials (Erhitzen unter Sauerstoff-Ausschluss oder unvollständige Verbrennung von organischem Material) entstehen. Diese Stoffgemische enthalten neben niedrig siedenden auch höher siedende bzw. nicht unzersetzt destillierbare organische Verbindungen. In Pyrolyseprodukten aus organischem Material können polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe vergesellschaftet mit Stoffen aus anderen Substanzklassen wie aromatischen Aminen oder aromatischen Heterocyclen auftreten.

(2) Pyrolyseprodukte aus organischem Material im Sinne dieser TRGS weisen eine Konzentration an Benzo[a]pyren (BaP) von 50 mg/kg und mehr auf.

(3) Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe, im folgenden PAK (englisch: polycyclic aromatic hydrocarbons, PAH) abgekürzt, sind kondensierte organische Ringverbindungen.

(4) Technische Ruße sind unter kontrollierten Bedingungen hergestellte Produkte mit jeweils gleichbleibenden physikalischen und chemischen Eigenschaften (hohe Adsorptionskapazität; der mit organischen Lösungsmitteln extrahierbare Anteil beträgt weniger als 0,5 %).

(5) Kaminruße sowie Ruße aus Verbrennungsanlagen entstehen unter nichtdefinierten Bedingungen und haben deshalb variierende physikalische und chemische Eigenschaften (der mit organischen Lösungsmitteln extrahierbare Anteil beträgt mehr als 10 %, nicht selten bis zu 50 %).

(6) Im Übrigen sind in dieser TRGS die Begriffe so verwendet, wie sie im "Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), Biostoffverordnung (BiostoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)" des ABAS, ABS und AGS bestimmt sind.