TRGS 551 - TR Gefahrstoffe 551

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Technische Regeln für Gefahrstoffe
Teer und andere Pyrolyseprodukte aus organischem Material (TRGS 551)

Bek. d. BMAS v. 20.8.2015 - IIIb 3 - 35125 - 5 -

Ausgabe August 2015 1 (GMBl S. 1066)

Geändert und ergänzt durch Bekanntmachung vom 15. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 8)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen. (1)

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Verbote und Beschränkungen3
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
Arbeitsmedizinische Prävention6
LiteraturAnhang
MessverfahrenAnlage

Hinweis: Anlass für die Überarbeitung der TRGS 551 war die Notwendigkeit einer Anpassung an den aktuellen Stand des Gefahrstoffrechts unter besonderer Berücksichtigung des risikobezogenen Maßnahmenkonzeptes der TRGS 910. Zudem wurden folgende wesentliche Änderungen und Ergänzungen vorgenommen:

  • In Nummer 3 erfolgt ein gleitender Verweis auf die REACH-Verordnung. Die Verwendungsbeschränkungen in der bisherigen TRGS 551 sind entbehrlich, da die aufgeführten Pyrolyseprodukte seit vielen Jahren nicht mehr dem Stand der Technik entsprechen und in der Praxis nicht mehr eingesetzt werden.

  • Nummer 4: Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung wurde neu aufgenommen. Die Relevanz der ERB für die Beurteilung der inhalativen Exposition sowie die besondere Bedeutung der Hautresorption wird hervorgehoben.

  • In Nummer 5: Anpassung an den aktuellen Stand der Technik und Arbeitshygiene unter besonderer Berücksichtigung der TRGS 401, TRGS 500, TRGS 560 und TRGS 910.

  • In Nummer 5.1.4 (bisher Nummer 5.4) wurde das Konzept zur Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte auf der Grundlage der Anforderungen der TRGS 910 überarbeitet. Maßstab für die Geräteauswahl ist das Vielfache der Akzeptanzkonzentration. Die Kriterien für die Auswahl geeigneter Schutzkleidung und Schutzhandschuhe wurden präzisiert.

  • Nummer 5.1.5 Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen und 5.1.7 Zusammenarbeit verschiedener Firmen wurden neu aufgenommen.

  • Die speziellen branchenspezifischen Schutzmaßnahmen in Nummer 5.2 umfassen nun auch Hygienemaßnahmen sowie organisatorische und persönliche Schutzmaßnahmen.

  • Nummer 6 Arbeitsmedizinische Prävention wurde neu gefasst.

Nach Nummer 1 Buchstabe b der Bek. d. BMAS vom 15. Dezember 2015 (GMBl 2016 S. 8) wird Satz 4 der Vorbemerkung der TRGS wie folgt neu gefasst: "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Die Änderung wurde redaktionell in Satz 3 (bisher: "Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung.") durchgeführt. Nach Nummer 1 Buchstabe c wird in Satz 5 die Abkürzung "GefStoffV" ersetzt durch das Wort "Verordnungen". Die Änderung ist nicht durchführbar.