TRGS 530 - TR Gefahrstoffe 530

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Technische Regeln für Gefahrstoffe Friseurhandwerk TRGS 530

In der Fassung der Bekanntmachung vom 22. März 2023 (GMBl S. 627) (1)

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.

Sie werden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

unter Beteiligung des Ausschusses für Arbeitsmedizin (AfAMed) ermittelt bzw. angepasst und vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gegeben.

Diese TRGS konkretisiert im Rahmen ihres Anwendungsbereichs Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge. Bei Einhaltung der Technischen Regeln kann der Arbeitgeber insoweit davon ausgehen, dass die entsprechenden Anforderungen der Verordnung erfüllt sind. Wählt der Arbeitgeber eine andere Lösung, muss er damit mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäftigten erreichen.

InhaltAbschnitt
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Schutzmaßnahmen4
Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten5
Arbeitsmedizinische Vorsorge6
Literaturhinweise
Elemente auf dem Etikett gemäß EU-Kosmetikverordnung Anhang

Bekanntmachung zu Technischen Regeln

Vom 22. März 2023 (GMBl S. 627)

Gemäß § 20 Absatz 4 der Gefahrstoffverordnung macht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales Folgendes bekannt:

  • Neufassung der TRGS 530

Die Technische Regel zu Gefahrstoffen TRGS 530 "Friseurhandwerk“, GMBl 2007, S. 500 [Nr. 24] (v. 27.4.2007) wird wie folgt neu gefasst*):

Technische Regeln für Gefahrstoffe Friseurhandwerk TRGS 530

*) Hinweis der Red.: Schwerpunkte der Überarbeitung waren

  • Anpassung an das aktuelle Gefahrstoffrecht unter Berücksichtigung des Begriffsglossars zu den Regelwerken der BetrSichV, der BioStoffV und der GefStoffV,

  • Abgleich mit Inhalten anderer aktualisierter oder in Bearbeitung befindlicher TRGS (z. B. TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt“),

  • Anpassung an aktuellen Stand der Technik und Berücksichtigung relevanter Tätigkeiten im Friseurhandwerk,

  • Berücksichtigung mobiler Arbeitsplätze und von Arbeitsplätzen in Einrichtungen der darstellenden Künste.