TRGS 530 - TR Gefahrstoffe 530

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Abschnitt 6 TRGS 530 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Die allgemeinen Vorgaben in Abschnitt 4 der AMR 3.2 sind zu berücksichtigen. Der folgende Absatz enthält hierzu spezielle Ausführungen. Unberührt bleiben Vorgaben in anderen Arbeitsmedizinischen Regeln.

(2) Vorsorgeanlässe für die in dieser Technischen Regel angesprochenen Tätigkeiten und Gefährdungen sind insbesondere:

  1. 1.

    Pflichtvorsorge

    1. a)

      bei Feuchtarbeit von regelmäßig vier Stunden oder mehr je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a ArbMedVV), das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig vier Stunden oder mehr pro Arbeitstag oder

      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 20 Mal pro Arbeitstag) oder

      • ein tätigkeitsbedingtes Waschen der Hände von mindestens 25 Mal pro Arbeitstag oder

      • Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag).

    2. b)

      Tätigkeiten mit Benutzung von Naturgummilatexhandschuhen mit mehr als 30 Mikrogramm Protein je Gramm im Handschuhmaterial (Anhang Teil 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f ArbMedVV).

  2. 2.

    Angebotsvorsorge

    1. a)

      Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als zwei Stunden je Tag (Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe e ArbMedVV); das entspricht einer tätigkeitsbedingten Exposition durch:

      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten von regelmäßig mehr als zwei Stunden und weniger als vier Stunden pro Arbeitstag oder

      • Hautkontakt mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten und im häufigen Wechsel Tragen von flüssigkeitsdichten Schutzhandschuhen (mehr als 10 Mal pro Arbeitstag) oder

      • Waschen der Hände von mindestens 15 Mal und weniger als 25 Mal pro Arbeitstag oder

      • Tragen von flüssigkeitsdichten Handschuhen und im häufigen Wechsel mit Waschen der Hände (mehr als fünf Mal und bis zu 10 Mal pro Arbeitstag).

    2. b)

      Bei Tätigkeiten mit Exposition gegenüber atemwegssensibilisierend oder hautsensibilisierend wirkenden Friseurkosmetika (siehe Abschnitt 3.6 Absätze 2 und 3; Anhang Teil 1 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe k ArbMedVV).

Literaturhinweise

Gesetze, Verordnungen, Arbeitsmedizinische und Technische Regeln

  1. [1]

    Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel

  2. [2]

    Gesetz zum Schutz vor gefährlichen Stoffen (Chemikaliengesetz - ChemG)

  3. [3]

    Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen (Gefahrstoffverordnung - GefStoffV)

  4. [4]

    Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)

  5. [5]

    PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV)

  6. [6]

    AMR 3.2: Arbeitsmedizinische Prävention

  7. [7]

    TRGS 400: Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen

  8. [8]

    TRGS 401: Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen

  9. [9]

    TRGS 402: Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition

  10. [10]

    TRGS 510: Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern

  11. [11]

    TRGS 555: Betriebsanweisung und Information der Beschäftigten

  12. [12]

    TRGS 600: Substitution

  13. [13]

    Begriffsglossar zu den Regelwerken der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), der Biostoffverordnung (BioStoffV) und der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)

    https://www.baua.de/DE/Angebote/Rechtstexteund-Technische-Regeln/Regelwerk/Glossar/Glossar_node.html

Regeln und Informationen der Unfallversicherungsträger

  1. [14]

    DGUV Regel 112-995: Benutzung von Schutzhandschuhen

  2. [15]

    DGUV Regel 212-017: Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln

  3. [16]

    BGW 04-05-090: Gefährdungsbeurteilung im Friseurhandwerk

  4. [17]

    UKN-Information 2001: Hygiene in der Maskenbildnerei

  5. [18]

    BGW 09-19-091: Betriebsanweisung für Friseurinnen und Friseure

  6. [19]

    BGW 06-13-091: Hautschutz- und Händehygieneplan für das Friseurhandwerk

Normen und sonstige Informationen

  1. [20]

    DIN EN ISO 21420:2020-06, Schutzhandschuhe - Allgemeine Anforderungen und Prüfverfahren (ISO 21420:2020), Beuth-Verlag Berlin

  2. [21]

    DIN EN ISO 374-1:2018-10, Schutzhandschuhe gegen gefährliche Chemikalien und Mikroorganismen - Teil 1: Terminologie und Leistungsanforderungen für chemische Risiken (ISO 374-1:2016 und Änderung 1:2018), Beuth-Verlag Berlin

  3. [22]

    Gruppenmerkblätter für Friseurkosmetika, Herausgeber Industrieverband Körperpflege- und Waschmittel e. V. (IKW), Fachverband der chemischen Industrie Österreichs (FCIO), Schweizerischer Kosmetik- und Waschmittelverband (SKW), Zentralverband des Deutschen Friseurhandwerks (ZV), Frankfurt; Stand: März 2015

  4. [23]

    Hollund, B. E., Moen, B.E. (1998) Chemical Exposure in Hairdresser Salons: Effect of Local Exhaust Ventilation. Ann. Occup. Hyg. 42(4), 277-281

  5. [24]