TRGS 530 - TR Gefahrstoffe 530

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Abschnitt 4 TRGS 530 - Schutzmaßnahmen

4.1 Allgemeine Grundsätze

(1) Im Friseurhandwerk dürfen nur im Einklang mit der EU-Kosmetikverordnung befindliche Friseurkosmetika eingesetzt werden. Somit finden keine Tätigkeiten mit akut toxisch, krebserzeugend, keimzellmutagen oder reproduktionstoxisch wirkenden Friseurkosmetika statt. Die Schutzmaßnahmen für die Verhütung von Gefährdungen können sich dann an den Rahmenvorgaben der §§ 8 und 9 GefStoffV orientieren. Bei der Vermeidung der Exposition der Beschäftigten gegenüber Gefahrstoffen (insbesondere sensibilisierenden Stoffen) sowie gegenüber Feuchtarbeiten haben technische Schutzmaßnahmen Vorrang vor organisatorischen und diese wiederum Vorrang vor persönlichen Schutzmaßnahmen. Zur Vermeidung von Haut- und Atemwegskontakten sind alle technischen und organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen.

(2) In Arbeitsräumen sollen aus hygienischen Gründen Beschäftigte nicht essen, trinken oder rauchen.

(3) Arm- oder Handschmuck darf bei der Arbeit nicht getragen werden, da unter dem Schmuck durch Einwirkung von Feuchtigkeit oder Chemikalien die Entstehung von krankhaften Hautveränderungen besonders begünstigt wird.

(4) Es ist darauf zu achten, dass wässrige Lösungen, die hautschädigende Stoffe oder Gemische enthalten, nicht auf der Haut eintrocknen, sondern abgewaschen werden, da durch das Verdunsten des Wassers die Schadstoffkonzentration auf der Haut stark ansteigt.

(5) Die Verwendung von benutzten Kundenhandtüchern zur Trocknung der Hände ist zu untersagen, da Verunreinigungen mit hautgefährdenden Stoffen nicht ohne weiteres zu erkennen sind.

4.2 Technische Schutzmaßnahmen

(1) Für Friseurräume ist eine geeignete Raumlüftung vorzusehen. Sofern die Gefährdungsermittlung keine anderen Hinweise ergibt, kann der Arbeitgeber davon ausgehen, dass eine Frischluftmenge von 100 m3/h je Mitarbeiter unter normalen Arbeitsbedingungen ausreichend ist. Für die Auslegung der Lüftung sind dann die mit Friseurarbeiten beschäftigten Personen maßgeblich. Die Lüftung kann durch Abluftventilatoren, natürliche Quer- oder Stoßlüftung oder eine fest installierte Raumlufttechnische Anlage (RLT-Anlage) erreicht werden und muss jederzeit, also auch im Winter, gewährleistet sein. Mobile Filteranlagen können ergänzend eingesetzt werden.

(2) Für Misch- und Umfüllarbeiten sind eigens dafür vorgesehene Arbeitsplätze einzurichten. Die Arbeitsplatte muss aus flüssigkeitsdichtem, abwaschbarem Material bestehen. Sofern ausschließlich Verfahren für Misch- und Umfüllarbeiten angewendet werden, durch die keine Gefahrstoffe freigesetzt werden können (z. B. geschlossene Systeme), kann von der Einrichtung von Misch- und Umfüllarbeitsplätzen abgesehen werden.

(3) Für die Beschäftigten muss ein spezieller Handwasch- und Handpflegeplatz mit temperaturregulierbarem Wasseranschluss zur Verfügung stehen. Dieser Platz muss mit Mitteln zum Hautschutz, zur Hautreinigung, zur Hautpflege sowie Handtüchern zum einmaligen Gebrauch ausgestattet sein.

(4) Unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten sind Pausenräume zur Verfügung zu stellen. Diese müssen leicht erreichbar und allseits umschlossen sein. Gefahrstoffe dürfen dort nicht verwendet werden, auch eine Lagerung ist nicht erlaubt.

4.3 Organisatorische Schutzmaßnahmen

(1) Der Arbeitgeber hat durch organisatorische Schutzmaßnahmen sicherzustellen, dass unvermeidbare Feuchtarbeit (z. B. Haarewaschen, Schneiden nasser Haare, aber auch ein häufiger Wechsel zwischen dem Tragen flüssigkeitsdichter Schutzhandschuhe und dem direkten Kontakt der Haut mit Wasser oder wässrigen Flüssigkeiten) soweit wie möglich auf mehrere Beschäftigte verteilt wird, um für den Einzelnen Feuchtarbeit und die dadurch bedingte Hautbelastung zu minimieren. Hierbei soll ein ausgewogener Wechsel zwischen Feucht- und Trockenarbeit angestrebt werden. Dies gilt für alle Beschäftigten in gleichem Maße: also auch für Auszubildende und ungelernte Beschäftigte.

(2) In der Regel kann durch eine geeignete Organisation erreicht werden, dass die notwendige Feuchtarbeit für alle Beschäftigten unterhalb von 4 Stunden pro Tag liegt. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen sind zu treffen. Darüber hinaus soll angestrebt werden, die Dauer der regelmäßigen täglichen Feuchtarbeit auf unter 2 Stunden zu begrenzen.

(3) Bei Tätigkeiten mit Aerosolpackungen (Spraydosen) gilt:

  1. 1.

    Gebrauchsanweisung beachten, die auf der Spraydose abgedruckt ist oder dem Produkt beigefügt ist,

  2. 2.

    Spraydosen vor einer Erwärmung auf mehr als 50 °C schützen,

  3. 3.

    gefüllte Spraydosen nicht in ein Schaufenster stellen,

  4. 4.

    den Sprühstrahl einer Spraydose nicht auf offene Flammen oder auf glühende Teile richten,

  5. 5.

    Sprüharbeiten je nach Umfang nur in ausreichend belüfteten Räumen durchführen. Räume, die eine Lüftung nach Abschnitt 4.2 aufweisen, gelten als ausreichend belüftet, sofern Spraydosen nur im Friseurhandwerk üblichen Maße angewendet werden,

  6. 6.

    Spraydosen nicht benutzen, wenn sie undicht sind oder sonstige Mängel aufweisen, die die Funktion und damit die Sicherheit beeinträchtigen,

  7. 7.

    restentleerte Spraydosen über die Wertstoffsammlung (z. B. Gelbe Tonne oder Gelber Sack) entsorgen; nicht restentleerte Spraydosen entsprechend örtlicher Entsorgungsvorgaben sicher entsorgen,

  8. 8.

    generelles Rauchverbot einhalten.

(4) Beim Bereithalten und der Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Gebinden, z. B. Spraydosen mit einem leicht oder extrem entzündbaren Treibmittel, sind die Mengenbeschränkungen und Anforderungen der TRGS 510 "Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

4.4 Persönliche Schutzmaßnahmen

(1) Bei folgenden Tätigkeiten sind den Beschäftigten geeignete Schutzhandschuhe zur Verfügung zu stellen, die von den Beschäftigten zu tragen sind [5]:

  1. 1.

    Kopfmassage bei aufgetragenen Haar- und Kopfhautpflegemitteln,

  2. 2.

    Färben, Tönen und Blondieren - einschließlich der Überprüfung des Ergebnisses,

  3. 3.

    Aufemulgieren und Ausspülen,

  4. 4.

    Haare glätten,

  5. 5.

    Dauerwellen - einschließlich Probewickeln - und Fixieren,

  6. 6.

    Zubereiten, Mischen und Umfüllen von Gefahrstoffen,

  7. 7.

    Haare waschen,

  8. 8.

    Nassreinigen oder Desinfizieren von Arbeitsmitteln, Geräten, Werkzeugen und Räumen.

(2) Bei der Auswahl und Anwendung von Schutzhandschuhen ist auf folgende Kriterien zu achten:

  1. 1.

    ausreichende Dichtigkeit gegenüber Friseurchemikalien. Entsprechend geeignete Schutzhandschuhe zum einmaligen Gebrauch sind nach DIN EN ISO 374-1 mit einem Erlenmeyerkolben, der Angabe des Schutztyps (Typ A, B oder C) und den Kennbuchstaben der geprüften Chemikalien gekennzeichnet,

  2. 2.

    bei normalen Arbeitsbelastungen, wie z. B. beim An- und Ausziehen oder beim Auswaschen von Friseurchemikalien, dürfen die Schutzhandschuhe nicht reißen oder anderweitig Schaden nehmen (Reißfestigkeit),

  3. 3.

    Vermeidung von Inhaltsstoffen, die geeignet sind, Allergien auszulösen,

  4. 4.

    Größe und Passform müssen den Händen der Beschäftigten entsprechen. Das bedeutet, dass Schutzhandschuhe gegebenenfalls in verschiedenen Größen zur Verfügung gestellt werden müssen,

  5. 5.

    die Stulpen von Waschhandschuhen müssen deutlich über das Handgelenk reichen, so dass keine Flüssigkeit in das Handschuhinnere gelangen kann.

(3) Bei Tätigkeiten mit Friseurchemikalien sind Einmalhandschuhe zu verwenden. Einmalhandschuhe sind nach einmaliger Anwendung zu entsorgen und dürfen keinesfalls wiederverwendet werden.

(4) In jedem Tätigkeitsort ist ein Hautschutz- und Händehygieneplan an gut sichtbarer Stelle auszuhängen (z. B. am Handpflegeplatz). In ihm sind in übersichtlicher und leicht verständlicher Form die erforderlichen Schutz-, Reinigungs- und Pflegemaßnahmen den unterschiedlichen Tätigkeiten zuzuordnen. Ein Muster ist bei der BGW erhältlich (siehe Literatur [19]). Voraussetzung für die Übernahme ist, dass alle betriebsspezifischen hautgefährdenden Tätigkeiten samt Schutzmaßnahmen enthalten sind.

(5) Zu stark fettende Hautmittel können unter den Schutzhandschuhen die Hauterweichung verstärken und möglicherweise den Schutzeffekt des Schutzhandschuhs vermindern. Zur Auswahl von Hautmitteln siehe auch TRGS 401.

(6) Bei der Auswahl geeigneter Schutzausrüstungen empfiehlt es sich, die Beschäftigten hinsichtlich ihrer Erfahrungen in der Nutzung von PSA (z. B. Tragedauer, Tragekomfort) einzubeziehen.

(7) Das Tragen persönlicher Schutzausrüstung (z. B. Schutzhandschuhe) entbindet nicht von der arbeitsmedizinischen Vorsorge gemäß Abschnitt 6.