TRGS 530 - TR Gefahrstoffe 530

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Abschnitt 1 TRGS 530 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für mobil und stationär durchgeführte Tätigkeiten mit den im Friseurhandwerk verwendeten Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen, auch wenn sie nicht nach dem Chemikaliengesetz kennzeichnungspflichtig sind (z. B. kosmetische Mittel), insbesondere wenn davon auszugehen ist, dass einer oder mehrere ihrer Inhaltsstoffe reizend und/ oder sensibilisierend wirken, so dass bei wiederholten und meist längeren Tätigkeiten Erkrankungen der Haut oder der Atemwege der Beschäftigten auftreten können.

(2) Diese TRGS gilt auch für Betriebe, wie Einrichtungen der darstellenden Künste, Maskenbildnereien in Theatern und Veranstaltungsstätten, Film- und Fernsehproduktionen, Kosmetikstudios, Pflegeeinrichtungen, wenn dort Tätigkeiten nach Absatz 1 (z. B. Tätigkeiten mit Haarfärbemitteln) ausgeführt werden.

(3) Bedingt durch einen länger dauernden oder ständig wiederholten Kontakt mit Wasser und hautschädigenden Gefahrstoffen können irritative und allergische Kontaktekzeme verursacht werden. Die vorliegende TRGS regelt daher auch friseurtypische Feuchtarbeiten.

(4) Diese TRGS gilt auch in Aus- und Fortbildungsstätten.