Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk Bundesrecht

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TRGS 530 - TR Gefahrstoffe 530
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 530
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Technische Regeln für Gefahrstoffe - Friseurhandwerk

In der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 2007 (GMBl S. 499)

Ausgabe: März 2007

Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie wenden vom

Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS)

aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst.

Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMB1) bekannt gegeben.

Inhaltsübersicht (1)Abschnitt
  
Anwendungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Allgemeines zur Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung3
Gefährdungsbeurteilung4
Schutzmaßnahmen5
Betriebsanweisung6
Unterweisung7
Arbeitsmedizinische Vorsorge8
Quellenverzeichnis9
  
HautschutzplanAnlage 1
BetriebsanweisungAnlage 2
(1) Red. Anm.:
Inhaltsübersicht wurde redaktionell angepasst