TRGS 524 - TR Gefahrstoffe 524

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Abschnitt 8 TRGS 524 - Arbeitsmedizinische Prävention

Arbeitsmedizinische Prävention dient neben der individuellen arbeitsmedizinischen Vorsorge dem Zweck, eine ausführliche Beratung des Arbeitgebers bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sicherzustellen. Deshalb sollte bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen der Betriebsarzt in die Prüfung des Arbeits- und Sicherheitsplans des Auftraggebers sowie bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und Festlegung der Schutzmaßnahmen einbezogen werden.

8.1 Beteiligung des Betriebsarztes an der Gefährdungsbeurteilung

(1) Der Betriebsarzt ist an der Gefährdungsbeurteilung grundsätzlich zu beteiligen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Vorsorgeuntersuchungen nach dem Anhang der ArbMedVV anzubieten oder zu veranlassen sind. Details zur Gefährdungsbeurteilung bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen siehe Nummer 4 dieser TRGS.

(2) Wesentliche Bestandteile der Beteiligung des Betriebsarztes sind

  • Mitwirkung bei der Prüfung des Arbeits- und Sicherheitsplans des Auftraggebers

  • Teilnahme an den Begehungen und Besprechungen, die der Informationsermittlung zur Gefährdungsbeurteilung dienen.

8.2 Allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung

Im Rahmen der allgemeinen arbeitsmedizinischen Beratung sind die Beschäftigten über die mit der Tätigkeit verbundenen Gesundheitsgefährdungen aufzuklären und zu beraten. Um den aktuellen Bezug zu den jeweilig anstehenden Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen herzustellen, kann diese Beratung in die baustellenbezogene Unterweisung nach § 14 GefStoffV integriert werden. Siehe dazu auch Nummer 7 dieser TRGS.

8.3 Individuelle arbeitsmedizinische Vorsorge

(1) Gemäß des Anhanges der ArbMedVV sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen entweder als Pflicht- oder als Angebotsuntersuchungen bei bestimmten Tätigkeiten zu veranlassen bzw. anzubieten. 1Vorsorgeuntersuchungen dienen dem Zweck, eine individuelle Gesundheitsvorsorge und eine ausführliche Beratung sicherzustellen. 2Eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung kann sich auf ein Beratungsgespräch beschränken.

(2) Bei Exposition gegenüber krebserzeugenden Gefahrstoffen der Kategorie 1 und 2 (Anhang der ArbMedVV, Teil 1 Abs. 3) hat der Arbeitgeber auch den ehemals exponiert Beschäftigten Untersuchungen anzubieten (nachgehende Untersuchungen). Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses kann der Arbeitgeber diese Verpflichtung mit Einwilligung der betroffenen Person auf den zuständigen Unfallversicherungsträger übertragen.

(3) Bei Tätigkeiten, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern, sind arbeitsmedizinische Untersuchungen gemäß Teil 4 des Anhanges der ArbMedVV zu veranlassen oder anzubieten.

(4) Biomonitoring (Gefahrstoffnachweis im biologischen Material) ist Bestandteil arbeitsmedizinischer Vorsorge, soweit anerkannte Verfahren dafür zur Verfügung stehen und Werte zur Beurteilung, insbesondere biologische Grenzwerte vorhanden sind (siehe TRGS 903 „Biologische Grenzwerte“).

8.4 Besondere Hinweise für die Erste Hilfe

(1) Es ist für eine wirksame Organisation der Ersten Hilfe zu sorgen. Hierzu gehören unter anderem geeignete Meldesysteme, eine der Gefahrensituation angepasste Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern und Dekontaminationsmöglichkeiten (z. B. Körper- und Augenduschen).

(2) Der örtliche Rettungsdienst wird in der Regel nur auf die Diagnostik und Behandlung von Verletzungen und Erkrankungen eingerichtet sein, mit denen ortsüblich zu rechnen ist. In Situationen mit sehr hoher Gefährdung durch chemische Stoffe oder mögliche biologische Kontaminationen kann es erforderlich sein, den Rettungsdienst und die nächste geeignete klinische Notaufnahme über die Arbeitsvorhaben mit Angabe der erwartenden Gefahrstoffe oder biologischen Kontaminationen zu unterrichten, damit dort die geeignete Diagnostik und Therapie ohne Zeitverzug erfolgen kann. Hierzu gehört auch das Bereithalten und, falls von dem Rettungsdienst oder der Notaufnahme gewünscht, auch Bereitstellen von toxikologischen Daten und Informationen zu den zu treffenden Maßnahmen im Falle eines Unfalles.

(3) Der Betriebsarzt kann beraten, ob im Einzelfall das Vorhalten von Antidota für den

Notfall zur Mitgabe an die Notaufnahme sinnvoll ist.