TRGS 524 - TR Gefahrstoffe 524

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Anlage 2A TRGS 524 - Allgemeine Fachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in kontaminierten Bereichen

Anlage 2 A zu TRGS 524

Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d.h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstoffen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedingungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6). Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können.

Aufgaben der fachkundigen Person:

Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2 A gehören insbesondere:

  1. 1.

    Durchführen und dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung,

  2. 2.

    Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes,

  3. 3.

    Einweisen der Beschäftigten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,

  4. 4.

    Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,

  5. 5.

    Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen,

  6. 6.

    Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,

  7. 7.

    Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unternehmen,

  8. 8.

    Abstimmen der zeitlichen Abfolge von Einzeigewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren,

  9. 9.

    Fortschreiben des Arbeits- und Sicherheitsplans sowie

  10. 10.

    Überwachen der einzuhaltenden sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Qualifikation der fachkundigen Person nach TRGS 524

(1) Fachkundige Person im Sinne dieser TRGS ist, wer, um die oben genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, über berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie über ausreichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, insbesondere:

  1. 1.

    baufachliche Kenntnisse zu den bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen eingesetzten Arbeitsverfahren,

  2. 2.

    Grundkenntnisse in Physik und Chemie,

  3. 3.

    Kenntnisse zu den Anforderungen bzgl. Ermittlung der bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen im jeweiligen Einzelfall zu erwartenden Gefahrstoffe,

  4. 4.

    vertiefte Kenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 im Allgemeinen bzw. TRGS 524 im Besonderen,

  5. 5.

    vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen,

  6. 6.

    vertiefte Kenntnisse zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, zu persönlicher Schutzausrüstung und den entsprechenden speziellen Anforderungen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen inkl. besonderer Baustelleneinrichtung, Lagerungs- und Entsorgungsmaßnahmen.

  7. 7.

    Grundkenntnisse zu Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, insbesondere:

    1. a)

      Vorsorgeuntersuchungen, ihre Inhalte und rechtlichen Grundlagen,

    2. b)

      Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung,

    3. c)

      Belastung/Beanspruchung durch Gefahrstoffe sowie persönliche Schutzausrüstungen sowie

    4. d)

      Hygiene, Hautschutz.

  8. 8.

    Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe,

  9. 9.

    vertiefte Kenntnisse im staatlichen Vorschriften- und Regelwerk und dem der Unfallversicherungsträger zum Themenbereich Gefahrstoffe, mindestens:

    1. a)
    2. b)
    3. c)
    4. d)
    5. e)
    6. f)
    7. g)
    8. h)

      Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS),

    9. i)

      Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A 1),

    10. j)

      Bauarbeiten (BGV/GUV-V C 22),

    11. k)

      Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV/GUV-V A 4),

    12. l)

      Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, mindestens die unter Buchst. m bis q genannten,

    13. m)

      Regel Deponien (BGR/GUV-R 127),

    14. n)

      Regel Einsatz von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189),

    15. o)

      Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190),

    16. p)

      Regel Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR/GUV-R 195) und

    17. q)

      Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erdbaumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues (BGI 581),

  10. 10.

    Grundkenntnisse zu Verantwortungsstrukturen (Leitung und Aufsicht) und der daraus abzuleitenden Haftung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.

(2) Die fachkundige Person muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit besitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Koordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kommunikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.