TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 7 TRGS 523 - Sicherheitstechnische Ausstattung und Maßnahmen

7.1 Geräte zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, wie Sprühgeräte, Spritzgeräte und Nebelapparate dürfen nur bestimmungsgemäß und den Bedienungsvorschriften des Herstellers entsprechend verwendet werden. Auf die UVV "Flüssigkeitsstrahler" (VBG 87/GUV 3.9) wird hingewiesen.

7.2 Geräte zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln sind jährlich mindestens einmal auf ihre Funktionstüchtigkeit und sicherheitstechnisch zu überprüfen. Über das Prüfergebnis ist Buch zu führen.

7.3 Änderungen an den Geräten zur Ausbringung von Schädlingsbekämpfungsmitteln dürfen nur durch den Hersteller selbst oder durch von diesem autorisierte Personen vorgenommen werden.

7.4 Werden an Geräten zur Schädlingsbekämpfung Mängel festgestellt, so dürfen diese Geräte erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn sie repariert und entsprechend Nummer 7.2 sicherheitstechnisch überprüft worden sind.

7.5 Schädlingsbekämpfungsmittel sind so zu transportieren, daß sie nicht frei werden und daß die menschliche Gesundheit und die Umwelt durch sie nicht gefährdet werden. Entsprechendes gilt für den Transport von Geräten zum Ausbringen und sonstigen Arbeitsmitteln, die durch Schädlingsbekämpfungsmittel verunreinigt sind. Auf die Gefahrgutverordnung "Straße" (GGVS) wird hingewiesen.

7.6 Spritzbrühe und Köder sind nach Möglichkeit im Freien anzusetzen. Ansonsten ist für gute Lüftung zu sorgen. Die Gebrauchslösungen dürfen nicht in bewohnten Räumen, in Küchen oder Lagerräumen für Lebens- und Futtermittel zubereitet werden. Es ist nur die für die beabsichtigte Schädlingsbekämpfung erforderliche Menge anzusetzen. Restmengen sind zu vermeiden.

7.7 Beim Herstellen von Spritzflüssigkeiten, Ködern usw. dürfen keine Küchen- oder Eßgeräte, Tränk-, Futter- oder Waschgefäße, sondern nur für diese Zwecke gekennzeichnete Behälter verwendet werden.

7.8 Die angesetzte Flüssigkeiten, die unverbrauchten fertigen Köder usw., die unverbrauchten Handelspräparate und die benutzten Gerätschaften dürfen nicht unbeaufsichtigt stehengelassen werden. Müssen diese Schädlingsbekämpfungsmittel und die benutzten Gerätschaften über Nacht oder längere Zeit gelagert werden, so sind sie unter Verschluß zu halten oder so aufzubewahren, daß nur sachkundige Personen Zugang haben (siehe auch Nummer 11).

7.9 Es ist so zu arbeiten, daß das Einatmen von Staub, Spritzwolken, Dämpfen, Rauch oder Gasen sowie der Kontakt der Mittel mit den Augen und der Haut vermieden werden. (Siehe auch Nummer 9.6). Spritzer oder Verunreinigungen müssen sofort mit Wasser und Seife abgewaschen werden. Mit Schädlingsbekämpfungsmittel durchnäßte Arbeitskleidung ist sofort zu wechseln.

7.10 Nach der Arbeit sind die benutzten Geräte zu reinigen. Die Reste der Gebrauchslösungen usw. sowie die Spülflüssigkeiten dürfen nicht in Gewässer gelangen. Die anfallenden Abfälle sind entsprechend den abfallrechtlichen Regelungen, insbesondere unter Beachtung der Verordnung zur Bestimmung von Abfällen (AbfBestV) nach § 3 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) und der TA Abfall, Teil 1, als besonders überwachungsbedürftiger Abfall (Sonderabfall) mit den Abfallschüsseln 53 103/4 und 187 14/15 zu entsorgen. Anfallende Kleinmengen einschließlich verunreinigter Verpackungsmaterialien sollen getrennt gesammelt und auf direktem Wege der kommunalen Problemstoffsammlung zugeführt werden.