Abschnitt 10 TRGS 523 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen
10.1 Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern
- 1.
nur beschäftigen,
- 2.
nur weiterbeschäftigen,
wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach der UVV BGV A4/GUV 0.6 für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist.