TRGS 523 - TR Gefahrstoffe 523

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Abschnitt 10 TRGS 523 - Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

10.1 Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer, der Schädlingsbekämpfungsmittel anwendet, die das Tragen von Atemschutzgeräten erfordern

  1. 1.

    nur beschäftigen,

  2. 2.

    nur weiterbeschäftigen,

wenn er von einem ermächtigten Arzt innerhalb der nach der UVV BGV A4/GUV 0.6 für das Tragen von Atemschutzgeräten für die erste und die folgenden Vorsorgeuntersuchungen festgelegten Fristen untersucht worden ist.