Anforderungen | Stationäre Sammelstellen | Mobile Sammelstellen | Zwischenlager |
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I. Standorte (4.1) |
Einrichtung | | nur an Standorten, die in Absprache mit den zuständigen Behörden auf zentral gelegenen, befestigten und frei nutzbaren öffentlichen oder gewerblichen Flächen im jeweiligen Sammelgebiet festgelegt sind. Abstand zu benachbarten Gebäuden 5 m. Nicht in unmittelbarer Nähe von Schulen und Kindergärten und Krankenhäusern. Halteplätze der Sammelfahrzeuge sind so zu wählen, dass keine Verkehrsbehinderungen auftreten.
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Fahrtrichtung des Anlieferverkehrs | | |
II. Bauliche Ausführung (4.2) |
Bauliche Ausstattung für alle Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs. 1 | |
Ausstattung über 4.2 Abs. 1 hinausgehend für stationäre Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.2 Abs. 2 bis 6 | | | |
Ausstattung über 4.2 hinausgehend für mobile Sammelstellen nach 4.2 Abs. 7 | | | |
III. Betriebliche Ausstattung (4.3) |
Grundausstattung von Sammelstellen und Zwischenlager nach 4.3.1 Abs. 1 bis 4 | |
Ausstattung dazu für alle Sammelstellen nach 4.3.2 | | |
Zusätzliche Ausstattung für Stationäre Sammelstellen für die Annahme von Gasflaschen nach 4.3.2 Abs. 1, 11. Spiegelstrich | | |
4.3.2 Abs. 3, 8. Spiegelstrich (Körpernotdusche) | | | |
Ausstattung von Zwischenlagern nach 4.3.3 Abs. 1 und 2 | | |
IV. Brand- und Explosionsschutz (4.4) |
Baulicher und konstruktiver Brand- und Explosionsschutz nach 4.4.1 Abs. 1 bis 9 | | | |
Zündgefahren durch Elektrostatische Aufladung nach 4.4.1 Abs. 10 | Zur Vermeidung von Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen muss der Boden in Annahme-, Arbeits-, Umschlag- und Lagerbereichen den Anforderungen der TRBS 2153 "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" genügen.
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Explosionsfähige Atmosphäre, Zoneneinteilung; Explosionsschutzdokument nach 4.4.1 Abs. 11 und 12 | Der Annahme- und Arbeitsbereich von Sammelstellen sowie der Umschlag- und Lagerbereich von Zwischenlagern sind der Zone 1 nach § 5 in Verbindung mit Anhang 3 BetrSichV zuzuordnen, d. h. dass in diesen Bereichen damit zu rechnen ist, dass gefährliche explosionsfähige Atmosphäre gelegentlich und nicht nur kurzfristig auftreten kann. Elektroinstallationen müssen dort entsprechend der Festlegungen im Explosionsschutzdokument in Verbindung mit Anhang 4 der BetrSichV (Geräte der Kategorie 1 oder 2) errichtet werden. Im Explosionsschutzdokument kann festgestellt werden, dass in einzelnen Lagerabschnitten Schutzmaßnahmen der Zone 2 ausreichend sind.
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Betriebliche Anforderungen zum Brand und Explosionsschutz nach 4.4.2 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5 bis 6 | |
Zusätzliche Feuerlöscher zur Ausstattung nach Gefahrgutrecht nach 4.4.2 Abs. 4 | | | |
V. Personal 5.1 - 5.4 |
Grundsatz Anwesenheit 5.1 Abs. 2 | | |
VI. Schutzmaßnahmen 6.1 - 6.5 |
Annahme von Abfällen über Ladebordwände 6.3.1 Abs. 12 | | | |
Notfallinformation für Einsatzkräfte 6.3.12 Abs. 1 Einlagerungsplan | Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
| | Bei stationären Sammelstellen und Zwischenlagern ist ein Plan über die Aufteilung der Abstellflächen bzw. des Lagerbereichs nach Abfallgruppen zu erstellen (Einlagerungsplan). Dieser Plan ist außerhalb der Sammelstelle bzw. des Zwischenlagers an einer jederzeit zugänglichen Stelle auszuhängen, jährlich zu überprüfen und bei wesentlichen Änderungen fortzuschreiben.
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Notfallinformation für Einsatzkräfte 6.3.12 Abs. 2, Information für den Brand- und Katastrophenschutz | |
Erreichbarkeit der Fachkraft außerhalb der Betriebszeiten 6.3.12 Abs. 3 | | |
Lagerung von gefährlichen Abfällen 6.3.4 Abs. 6 | | |
Technische Schutzmaßnahmen; Raum- be- und -entlüftung 6.2 Abs. 4 | | |
Hygienische Maßnahmen 6.5 Abs. 4 | |
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