TRGS 519 - TR Gefahrstoffe 519

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Anlage 9 TRGS 519 - Hilfestellung zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der Schutzmaßnahmen für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten (Exposition-Risiko-Matrix)

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Allgemeine Hinweise

  1. 1.

    Die Regelungen der TRGS 519 (Stand März 2015) bieten für Tätigkeiten an asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten 6 mit vergleichbaren Asbestgehalten (im Folgenden PSF abgekürzt) in vielen Fällen keine ausreichende Grundlage zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung risikobasierter Schutzmaßnahmen. Um eine sichere Durchführung von Tätigkeiten mit PSF zu gewährleisten, werden weitergehende Hilfestellungen zur Gefährdungsbeurteilung und zur Festlegung der erforderlichen Schutzmaßnahmen in einer Exposition-Risiko-Matrix zusammengefasst (Nummer 2 dieser Anlage). Die Inhalte der Exposition-Risiko-Matrix werden fortlaufend um weitere Tätigkeiten und Verfahren ergänzt.

  2. 2.

    Für die Aufnahme der Tätigkeiten in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage werden die jeweils angewandten Arbeitsverfahren den Risikobereichen im Sinne der TRGS 910 zugeordnet. Die Zuordnung erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien (siehe diese Anlage) vorgenommen wird. Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf dieser Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.

  3. 3.

    Die Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage ist so gestaltet, dass die für die jeweiligen Arbeitsverfahren beschriebenen Schutzmaßnahmen das in der TRGS 519 beschriebene Schutzniveau gewährleisten. Die Schutzmaßnahmen stellen die erforderlichen Mindestmaßnahmen dar und sind zwingend umzusetzen. Mit den Arbeitsverfahren können ergänzende Rahmenbedingungen verbunden sein insbesondere bezüglich der Dauer der Tätigkeiten.

    Wird von den beschriebenen Rahmenbedingungen oder Schutzmaßnahmen abgewichen, hat die in der Matrix hinterlegte Risikozuordnung keine Geltung. In diesem Fall ist die Risikozuordnung vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der örtlichen Bedingungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung selbst vorzunehmen.

  4. 4.

    Instandhaltungsarbeiten, die zu einem Abtrag der Oberfläche von Asbestprodukten führen, dürfen gemäß GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 nur mit anerkannten emissionsarmen Verfahren ausgeführt werden. "Emissionsarme Verfahren" nach TRGS 519 Nummer 2.9 sind Tätigkeiten mit niedrigem Risiko im Sinne der TRGS 910, die behördlich oder von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung geprüft und anerkannt sind.

    Unter der Voraussetzung, dass die in dieser Anlage beschriebenen Rahmenbedingungen und Schutzmaßnahmen eingehalten werden, bieten Arbeitsverfahren, die in der Matrix nach Nummer 2 dieser Anlage dem niedrigen Risiko zugeordnet sind, gute Voraussetzungen für eine Anerkennung als emissionsarme Verfahren.

  5. 5.

    Diese Anlage dient dem Arbeitgeber als Hilfe zur Gefährdungsbeurteilung und beschreibt entsprechend der Risikozuordnung

    • die nach TRGS 519 vorzusehenden Schutzmaßnahmen und Rahmenbedingungen zur Ausführung der Tätigkeit und

    • die risiko- und aufgabenbezogenen Anforderungen an die Qualifikation der verantwortlichen Person im Betrieb sowie der aufsichtführenden Person vor Ort.

  6. 6.

    Die Anforderungen an die Qualifikation für die in dieser Anlage aufgeführten Tätigkeiten knüpfen an das Sachkundesystem der Anlagen 3 und 4 dieser TRGS an, wobei die Zuordnung einem Risiko- und Aufgabenbezug folgt.

    Für Tätigkeiten, die nur zu einer geringen Exposition 7 führen, kann nach Anhang I Nummer 2.1 Satz 3 GefStoffV von den Anforderungen nach Anhang I Nummer 2.4.2 abgewichen werden. Zur Ausgestaltung dieser Abweichungsmöglichkeit wird festgelegt, dass 6 Monate nach Veröffentlichung der TRGS-Änderung bei Tätigkeiten mit anerkannten emissionsarmen Verfahren die sachkundige aufsichtführende Person vor Ort ersetzt werden kann durch eine Person, die eine Qualifikation nach dem in Anlage 10 beschriebenen Qualifikationsmodul 1E 8 nachweist.

    Dieses Modul sieht eine praxisbezogene Qualifikation für konkrete Einzelverfahren vor, ermöglicht aber auch eine Gewerkespezifische Bündelung der Qualifikation für mehrere Einzelverfahren. Der Nachweis erfolgt durch öffentlich-rechtliche Körperschaften, insbesondere Kammern oder den von diesen beauftragten Einrichtungen (im Einzelnen siehe Anlage 10).

    Die Anlage 10 enthält die Beschreibung der Qualifikationsanforderungen für das Qualifikationsmodul Q1E.

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Exposition-Risiko-Matrix zu Tätigkeiten an Bauteilen mit asbesthaltigen Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder anderen ehemals verwendeten bauchemischen Produkten mit vergleichbaren Asbestgehalten

Auf Grundlage der derzeit für Asbest gültigen Akzeptanzkonzentration (AK) von 10.000 Fasern/m3 und Toleranzkonzentration (TK) von 100.000 Fasern/m3 sind in der Matrix Tätigkeiten mit PSF den Risikobereichen nach TRGS 910 ("Ampelmodell") zugeordnet. Sie erhebt keinen Anspruch darauf, sämtliche Tätigkeiten mit PSF erfasst zu haben und wird nach Erkenntnislage kontinuierlich ergänzt.

Die Zuordnung zu den Risikobereichen erfolgt auf der Grundlage von Expositionsdaten oder, sofern diese nicht in ausreichender Zahl vorliegen, durch eine Risikoeinschätzung, die vom AK TRGS 519 auf der Grundlage vom AGS beschlossener Beurteilungskriterien vorgenommen wird. Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Zu dieser Risikoabschätzung werden folgende Beurteilungskriterien herangezogen, die stets in ihrer Gesamtheit zu betrachten sind:

  • Expositionsdaten vergleichbarer Arbeitsverfahren, wenn vorhanden,

  • der in dem zu bearbeitenden Produkt nach VDI 3866 Blatt 1 zu erwartende Asbestgehalt,

  • Zustand des Produktes (Faserfreisetzungspotential),

  • bei punktueller Bearbeitung (Bohren, Stanzen und Vergleichbares): Anzahl, Größe und Bearbeitungstiefe,

  • bei Flächenbearbeitung (Schleifen, Fräsen und Vergleichbares): zu bearbeitende Fläche und Abtragungstiefe unter Berücksichtigung der Schichtstärke des asbesthaltigen Materials,

  • Dauer und Häufigkeit der auszuführenden Tätigkeit pro Arbeitsschicht,

  • die Schichtdicke des zu bearbeitenden asbesthaltigen Materials (z. B. Putz, Spachtelmasse, Kleber etc.) in Verbindung mit dem in VDI 3866 Blatt 1 benannten höchsten Asbestgehalt,

  • Umgebungsfaktoren wie räumliche Gegebenheiten des Arbeitsbereiches, Arbeiten im Freien und Vergleichbares,

  • die Fragestellung, ob nach Beendigung der Tätigkeit mit dem asbesthaltigen Material noch weiterhin eine Faserbelastung im Arbeitsbereich besteht, die Handlungsbedarf erfordert.

Diese Art der Zuordnung zu den Risikobereichen wird in der Matrix durch die Bezeichnung "Einschätzung des AK TRGS 519" gekennzeichnet (siehe Matrix, Spalte "Risikozuordnung").

Zuordnungen, die auf der Grundlage einer Risikoeinschätzung des AK TRGS 519 vorgenommen werden, sind beginnend mit dem Datum ihrer Aufnahme in diese Anlage auf drei Jahre befristet und innerhalb dieses Zeitraums durch Expositionsmessungen zu überprüfen. Sollte nach Ablauf der Frist die Überprüfung nicht erfolgt sein, wird über die Zuordnung im AK TRGS 519 erneut beraten.

Werden neben Asbest noch andere Stoffe freigesetzt, sind diese in der Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen.

Die Matrix enthält auch die Zuordnung von Arbeiten an Bauteilen etc., in denen zwar Asbest enthalten ist, bei denen aber durch die Art des Einbaus des asbesthaltigen Materials und die Art der Tätigkeit keine Tätigkeit an dem asbesthaltigen Material selbst vorgenommen wird und somit auch keine Faserfreisetzung erfolgt. In diesem Fall sind die Regelungen des Anhangs I Nummer 2.2 und Anhang II Nummer 1 GefStoffV und der TRGS 910 nicht anzuwenden.

Legende

Zuordnung zu den Risikobereichen nach TRGS 910

keine Tätigkeit mit Asbestniedriges Risikomittleres Risikohohes Risiko
)1Risikozuordnung: ist in dieser Spalte für die jeweilige Tätigkeit keine weitere Bemerkung enthalten, erfolgt die Risikoeinschätzung mittels Expositionsdaten
)2Abkürzungen für Schutzmaßnahmen:
Abgr=Abgrenzung des Arbeitsbereiches
Abs=Abschottung des Arbeitsbereiches
Abs-F=Abschottung des Arbeitsbereiches mit Folientür
1-KPS=Einkammer-Personenschleuse
3-KPS=Dreikammer-Personenschleuse
4-KPS=Vierkammer-Personenschleuse
2-KMS=Zweikammer-Materialschleuse
WD=Wasch- und Duschmöglichkeit vor Ort, gilt für den Fall, dass innerhalb eines Objektes mehrere Tätigkeiten < 2 Std. hintereinander durchgeführt werden
LR=Einsatz eines Luftreinigers - mindestens mit Filtern der Staubklasse M, mind. 8-facher Luftwechsel, Absaugschlauch nahe der Emissionsquelle;
UHG=Unterdruckhaltung gemäß TRGS 519
SK=Chemikalienschutzkleidung EU. Kat III, Typ lt. Angabe in der Matrix
HM=Halbmaske
VM=Vollmaske
TVM=Vollmaske, Gebläse unterstützt
P2/P3=P2- bzw. P3-Filter
R=Reinigung aller Oberflächen im unmittelbaren Arbeitsbereich mit Staubsaugern/
Entstaubern mind. der Staubklasse M; feuchte Reinigung glatter Oberflächen
FR=Feinreinigung des Arbeitsbereiches im Sinne der TRGS 519
FG=Freigabe nach Überprüfung auf Staubfreiheit
FM=Freimessung zur Aufhebung der asbestbezogenen Schutzmaßnahmen für nachfolgende Gewerke und Freigabe zur Nutzung
)3Schutzmaßnahmenpakete:
Maßnahmenpaket "hohes Risiko": Maßnahmen nach TRGS 519 Abschnitt 14.1 bis 14.3 + PSA (SK + Atemschutz gemäß TRGS 519 Nr. 9.2)
)4erforderliche Qualifikation
"Verantwortliche Person" im Betrieb:
VP-Q1:Sachkunde "niedriges Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
VP-Q2:Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
VP-Q3:Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
"Aufsichtführende Person vor Ort:
AF-Q1E:Qualifikation für die Anwendung anerkannter emissionsarmer Verfahren (Grundkenntnisse + Qualifikationsmodul Q 1E nach Anlage 10)
AF-Q1:Sachkunde "niedriges Risiko" (für alle anderen Tätigkeiten mit geringer Exposition):
Sachkunde nach TRGS 519 Anlage 4 Abschnitt C
AF-Q2:Sachkunde "mittleres Risiko": Sachkunde nach Anlage 4 Abschnitt C
AF-Q3:Sachkunde "hohes Risiko": Sachkunde nach Anlage 3
)5"BT-Verfahren": anerkannte emissionsarme Verfahren nach GefStoffV Anhang II Nummer 1 Absatz 1 Nummer 2, veröffentlicht in DGUV Information 201-012

Exposition-Risiko-Matrix

TätigkeitArbeitsverfahrenRisikozuordnung )1EinschränkungenSchutzmaßnahmen siehe )2 und )3Qualifikation )4
1Streichen/Überkleben asbestfreier Beschichtungen, Tapeten und anderen Wand- und Deckenbekleidungen auf asbesthaltigen PSFalle Tätigkeiten/Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrundskeine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519
2Aufbringen neuer Bodenbeläge auf vollflächig intakten und asbestfreien Bodenbelägen mit darunterliegenden asbesthaltigen Spachtelmassen/Fliesenklebernalle Tätigkeiten/Verfahren ohne Bearbeitung des asbesthaltigen Untergrundskeine Tätigkeit mit Asbest, daher keine Anforderungen nach TRGS 519
3Einschlagen und Ziehen von Nägeln in/aus Oberflächen mit asbesthaltigen PSFmanuellniedriges Risiko
4Setzen von Bohrlöchern in Bauteile mit PSFBT 30 )5"Bohren von Bohrlöchern in Wände und Decken mit asbesthaltiger Bekleidung" Bohrdurchmesser max. 12 mmniedriges Risikosiehe BT 30VP-Q1
AF-Q1E
Vorbereitung der Fläche mit BT 31 "Stanzverfahren" oder BT 32 "Stemmverfahren"
→ anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund
niedriges Risikosiehe BT 31
bzw. BT 32
VP-Q1
AF-Q1E
5Kernbohrungen in mineralischen Untergrund mit PSF

kleine Durchmesser

z. B. für Schwerlastdübel, Armierungsanschlüsse, Bauteiltrocknung
Vorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"

→ anschließend Bohren in asbestfreien Untergrund
niedriges Risikosiehe BT 32VP-Q1
AF-Q1E
6Kernbohrungen auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen BeschichtungenBT 39 - Bohren mit Kernbohrgerät auf metallischen Oberflächen mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffenniedriges Risikosiehe BT 39VP-Q1
AF-Q1E
7Setzen von Dosenlöchern mit DosensenkerVorbereitung der Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"

→ anschließend Setzen der Dose auf asbestfreiem Untergrund
niedriges Risikosiehe BT 32VP-Q1
AF-Q1E
8Stemmarbeiten (bis max. 20 x 20 cm)BT 32 "Stemmverfahren"niedriges Risikosiehe BT 32VP-Q1
AF-Q1E
9Stemmarbeiten (linear oder kleinflächig)
z.B. für das Verlegen von Leitungen, Anbringen von Sicherungskästen
Vorbereitung der ab- bzw. auszustemmenden Fläche mit BT 32 "Stemmverfahren"

→ anschließend Stemmarbeiten in asbestfreiem Untergrund
niedriges Risikosiehe BT32VP-Q1
AF-Q1E
10Entfernen asbesthaltiger Wand- und Deckenbekleidungen von festen mineralischen UntergründenBT 43 Entfernen asbesthaltiger Wandbekleidungen (z. B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (z. B. Beton) - ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Wand- und Randbearbeitung (inkl. Fensterlaibung)Niedriges Risikosiehe BT 43VP-Q1
AF-Q1E
BT 44 Entfernen asbesthaltiger Deckenbekleidungen (z. B. Putze, Spachtelmassen) von festen mineralischen Untergründen (Beton) - ASUP-ENVIRO-Fräsverfahren für die Decken- und RandbearbeitungNiedriges Risikosiehe BT 44VP-Q1
AF-Q1E
11Entfernung asbesthaltiger Kitte bei GlaserarbeitenBT 42 Ausbau von asbesthaltigem Kitt im Glasfalz durch Aushauen und Schneiden mit und ohne ErwärmungNiedriges Risikosiehe BT 42VP-Q1
AF-Q1E
12Lösen von Schrauben und Gewindestangen incl. kleinflächiger EntschichtungenBT 45 Lösen von Schrauben und Gewindestangen sowie kleinflächige Entschichtungen von Rohrleitungen und Anlagenteilen mit asbesthaltigem Farbanstrich bei Asbestgehalten bis 5% im Rohrleitungsnetz von WasserversorgernNiedriges Risikosiehe BT 45VP-Q1
AF-Q1E
BT 26 Entfernung asbest- bzw. PAK-haltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Pasten-Verfahren)Niedriges Risikosiehe BT 26VP-Q1
AF-Q1E
BT 27 Abstrahlen von asbesthaltigen Anstrichstoffen und Beschichtungen von metallischen Oberflächen mittels Vakuum-SaugstrahlverfahrenNiedriges Risikosiehe BT 27VP-Q1
AF-Q1E
BT 36 Entschichten asbesthaltiger Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffe von metallischen Oberflächen (Nadel-Verfahren) unter AbsaugungNiedriges Risikosiehe BT 36VP-Q1
AF-Q1E
BT 37 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber im FreienNiedriges Risikosiehe BT 37VP-Q1
AF-Q1E
BT 38 Lösen geschraubter Verbindungsmittel mit asbesthaltigen Oberflächenversiegelungen und Anstrichstoffen auf metallischen Oberflächen (Schraub-Verfahren) mittels Schlagschrauber und unter AbsaugungNiedriges Risikosiehe BT 38VP-Q1
AF-Q1E
13KernbohrungenBT 50 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Wände mit asbesthaltigen WandbekleidungenNiedriges Risikosiehe BT 50VP-Q1
AF-Q1E
BT 51 Kernbohrungen mit 42-125 mm Durchmesser durch Bodenplatten und Zwischendecken aus Beton mit asbesthaltigen BodenaufbautenNiedriges Risikosiehe BT 51VP-Q1
AF-Q1E

Dieser Begriff umfasst u. a. Kleber i. Allg., Kitte, Beschichtungsstoffe.

Der Begriff der "geringen Exposition" ist aus dem genannten Abschnitt der GefStoffV zitiert. Eine "geringe Exposition" entspricht dem "niedrigen Risiko" nach TRGS 910.

Hinweis: Das Qualifikationsmodul 1E wird als erster Bestandteil eines künftigen modularen, risiko- und aufgabenbezogenen Qualifikationssystems eingeführt. Die weiteren Module betreffen den Erwerb der Sachkunde. Ihre Einführung erfolgt zu einem späteren Zeitpunkt und wird eine geeignete Überleitung des derzeitigen Systems (Anlagen 3 bis 5) beinhalten.