TRGS 519 - TR Gefahrstoffe 519

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Anlage 5 TRGS 519 - Mindestanforderungen für Fortbildungslehrgänge zur Sachkunde nach Nummer 2.7 TRGS 519

Die Fortbildungslehrgänge für Sachkundige nach TRGS 519 Anlage 3 bzw. Anlage 4 sind entsprechend den Anforderungen aus den jeweiligen Anlagen inhaltlich zu gestalten und getrennt durchzuführen.

Teilnahmevoraussetzung: Nachweis der Sachkunde nach Nummer 2.7 dieser TRGS

Lehrgangsdauer: mindestens acht Lehreinheiten à 45 Minuten

Teilnehmerzahl: max. 20 Personen

Inhalte:
1.Asbest - Verwendung und Eigenschaften1 LE
  • Asbestprodukte und ihre Verwendung ("neue" Fundstellen)

  • Gesundheitsgefahren und Aktuelles aus dem Berufskrankheitengeschehen

2.Aktuelles aus Vorschriften- und Regelwerk,
insbesondere
2 LE
  • Asbestverbot nach der REACH-Verordnung, Chemikaliensanktionsverordnung

  • Gefahrstoffverordnung und TRGS 519

  • BGI 664 "Verfahren mit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten" incl. Vorstellung neuer Arbeitsverfahren (erforderlichenfalls gewerkespezifisch)

3.Hinweise zu Verwendungsbeschränkungen1 LE
  • zulässige und unzulässige Tätigkeiten und Arbeitsweisen, Neuerungen, Beispiele

4.Technische und Organisatorische Maßnahmen3 LE
  • Arbeitsweisen gemäß TRGS 519/Baustelleneinrichtung

  • Aufgaben der sachkundigen Person

  • Gefährdungsbeurteilung und Arbeitsplan/Anzeige der Arbeiten mit Übungen/Gruppenarbeit)

  • Betriebsanweisung und Unterweisung

  • Arbeitsmedizinische Vorsorge

5.Persönliche Schutzausrüstung1 LE
  • Auswahl und Anwendung

8 LE