Anlage 3 TRGS 519 - Lehrgang zum Erwerb der Sachkunde nach Nummer 2.7 der TRGS 519 für ASI-Arbeiten mit Asbest
Dieser Lehrgang dient dem Erwerb der Sachkunde für ASI-Arbeiten an allen asbesthaltigen Materialien einschließlich Asbestzementprodukten. Auf Nummer 2.7 Absatz 3 der TRGS 519 wird hingewiesen.
1. | Eigenschaften und Gesundheitsgefahren | 2 LE |
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2. | Verwendung von Asbest | 4 LE |
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3. | Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest | 5 LE |
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4. | Personelle Anforderungen | 1 LE |
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5. | Sicherheitstechnische Maßnahmen | |
5.1 | Vorbereitende Maßnahmen | 5 LE |
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5.2 | Persönliche Schutzausrüstung | 2 LE |
5.3 | Baustelleneinrichtung | 2 LE |
5.4 | Arbeitsgeräte | 1 LE |
5.5 | Betrieb von raumlufttechnischen Anlagen | 1 LE |
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5.6 | Betrieb von Schleusen | 1 LE |
5.7 | Arbeitsweisen | 3 LE |
5.8 | Tätigkeiten mit asbesthaltigen Abfällen | 3 LE |
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6. | Abschließende Arbeiten, Erfolgskontrolle, Freigabe | 2 LE |
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für diese Tätigkeiten ist eine praktische Vorführung vorzusehen | 32 LE | |
7. | Prüfung | |
Die theoretische Prüfung ist schriftlich abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden. Die Prüfung ist vor einem Vertreter der zuständigen Behörde, in deren Bereich der Lehrgang durchgeführt wird, in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers abzulegen. Über das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift aufzunehmen, die auch von dem Vertreter der zuständigen Behörde zu unterzeichnen ist. Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber eine Bescheinigung zu erteilen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Lehrgangsdauer: mindestens 32 Lehreinheiten (LE) à 45 Minuten mit anschließender Prüfung (2 LE), verteilt auf mindestens 4 Werktage. Teilnehmerzahl: bis ca. 20 Personen. Lehrkräfte: fachkundige Personen. Die Vorschriften und Regelungen für Tätigkeiten mit Asbest (Nummer 3 des Lehrgangskonzeptes) sollten von einem Vertreter der Behörde oder der Berufsgenossenschaft unterrichtet werden. |