TRGS 512 - TR Gefahrstoffe 512

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Abschnitt 7 TRGS 512 - Mitteilung an bzw. Unterrichtung der zuständigen Behörde

7.1 Mitteilung über eine Begasung

(1) Wer außerhalb einer ortsfesten Anlage Begasungen mit Begasungsmitteln nach Nummer 1 durchführen will, hat dies spätestens 1 Woche, im Falle von Schiffsbegasungen 24 Stunden vorher der zuständigen Behörde schriftlich mitzuteilen. Die zuständige Behörde kann in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Mitteilungsfrist zulassen (Vordruck für eine Mitteilung siehe Anlage 3b zu dieser TRGS).

(2) Für Begasungen von Transporteinheiten, die in einem Hafen- oder Bahnterminal oder sonstigen Umschlagplätzen für den Export bereitgestellt werden, ist eine 24-stündige Mitteilungsfrist ausreichend.

(3) Bei Begasungen in Begasungsanlagen ist eine Mitteilung über eine erstmalig durchgeführte Begasung ausreichend. Die Mitteilung an die zuständige Behörde bedarf der Aktualisierung bei

  • jedem Wechsel des Begasungsleiters,

  • Veränderungen im Begasungsverfahren und an der Begasungsanlage, die eine Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung erfordern und/oder

  • sobald ein anderes Begasungsmittel verwendet wird.

(4) In der Mitteilung sind anzugeben:

  1. 1.

    der Begasungsleiter,

  2. 2.

    der Tag der Begasung,

  3. 3.

    in einem aktuellen amtlichen Lageplan im Maßstab 1:1.000 der Ort der Begasung und das zu begasende Objekt mit Angabe der zu begasenden Güter,

  4. 4.

    das eingesetzte Begasungsmittel sowie die vorgesehenen Mengen,

  5. 5.

    der voraussichtliche Beginn der Begasung,

  6. 6.

    das voraussichtliche Ende der Begasung,

  7. 7.

    der voraussichtliche Termin der Freigabe,

  8. 8.

    der Zeitpunkt der Dichtheitsprüfung, falls diese erforderlich ist,

  9. 9.

    in einem Messplan die vorgesehenen Messpunkte und die Zeitabstände in denen gemessen werden soll,

  10. 10.

    die Registrier- oder Zulassungsnummer des Begasungsmittels

7.2 Unterrichtung der zuständigen Behörde bei Schadensfällen und Unfällen

(1) Der Arbeitgeber hat der zuständigen Behörde unverzüglich eine Mitteilung zu erstatten

  • über jeden Unfall und jede Betriebsstörung, die bei Tätigkeiten mit Begasungsmitteln zu einer ernsten Gesundheitsschädigung der Beschäftigten geführt haben, oder

  • über Krankheits- oder Todesfälle, bei denen konkrete Anhaltspunkte für eine Verursachung durch die Tätigkeit mit Begasungsmitteln bestehen, mit der genauen Angabe der Tätigkeit und der Gefährdungsbeurteilung.

(2) Eine ernste Gesundheitsschädigung bei Tätigkeiten mit giftigen oder sehr giftigen Begasungsmitteln ist gegeben, wenn bei einem Beschäftigten akute Symptome einer Vergiftung auftreten oder die betroffene Person sich in ärztliche Beobachtung begeben hat.

(3) Die Mitteilung an die zuständige Behörde gemäß Absatz 1 soll 24 Std., spätestens jedoch binnen 48 Std. nach bekannt werden des potenziellen Vergiftungsfalles erfolgen.

(4) Als ausreichende Mitteilung an die zuständige Behörde gilt auch die Übersendung einer Kopie der Unfallanzeige an den zuständigen Unfallversicherungsträger.