TRGS 512 - TR Gefahrstoffe 512

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4 TRGS 512 - Erlaubnis, Befähigungsschein, Sachkunde

4.1 Erlaubnis

(1) Die Erlaubnis nach Nummer 3 Abs. 1 erhält, wer

  • als Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit und, soweit er als Begasungsleiter bei Tätigkeiten mit den in Nummer 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Begasungsmitteln fungiert, über einen Befähigungsschein nach Nummer 4.2 verfügt und

  • über Befähigungsscheininhaber nach Nummer 4.2 in ausreichender Zahl verfügt.

Jeder Wechsel der Befähigungsscheininhaber ist der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die Erlaubnis und der Befähigungsschein nach Nummer 4.2 können befristet und unter Auflagen, insbesondere beschränkt auf bestimmte Arten von Begasungstätigkeiten erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

(3) Im Zuge des Einstiegs in die Durchführung von Begasungen oder der Aufnahme neuer Begasungstechnologien kann eine vorläufige, zeitlich befristete Erlaubnis erteilt werden, sofern der Antragsteller über eine ausreichende Zahl von Sachkundigen im Ausbildungsgang verfügt und ein behördlich anerkannter Ausbildungsbetrieb die Überwachung der ersten vier Begasungen begleitet und gewährleistet.

(4) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung einer Erlaubnis wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachgewiesen.

(5) Für die Erteilung einer Erlaubnis ist eine ausreichende Zahl von Befähigungsscheininhabern gegeben, wenn ein Antragsteller für Begasungen

  • mit Sulfuryldifluorid, Hydrogencyanid oder Hydrogencyanid entwickelnden Zubereitungen über mindestens vier,

  • mit Phosphorwasserstoff oder Phosphorwasserstoff entwickelnden Zubereitungen über mindestens zwei bzw.

  • bei Begasungen mit Phosphorwasserstoff entwickelnden Zubereitungen im Erdreich über mindestens eine

Person/en mit gültigem Befähigungsschein verfügt.

(6) Für eine Erlaubnis, die ausschließlich für Begasungen von Transporteinheiten beantragt wird, ist es ausreichend, wenn die hierzu erforderliche Befähigung von zwei Personen mit gültigen Befähigungsscheinen gemäß Nummer 4.2 nachgewiesen wird. Die Erlaubnis ist entsprechend einzuschränken.

4.2 Befähigungsschein

(1) Einen Befähigungsschein erhält von der zuständigen Behörde, wer

  1. 1.

    die für Tätigkeiten mit den in Nummer 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Begasungsmitteln erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

  2. 2.

    durch das Zeugnis eines Arztes im Sinne von § 15 Absatz 3 GefStoffV nachweist, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die ihn körperlich oder geistig ungeeignet erscheinen lassen, mit den in Nummer 1 Abs. 1 und Abs. 2 genannten Begasungsmitteln umzugehen,

  3. 3.

    die erforderliche Sachkunde und ausreichende Erfahrung für Begasungen nachweist und

  4. 4.

    mindestens 18 Jahre alt ist.

(2) Die erforderliche Zuverlässigkeit für die Erteilung eines Befähigungsscheines wird durch ein behördliches Führungszeugnis der Belegart O nachgewiesen.

(3) Die ärztliche Untersuchung der Eignungsanforderungen soll folgende Prüfungen umfassen:

  • Beurteilung der Geruchswahrnehmung und des Farbunterscheidungsvermögens gemäß der Empfehlung des Bundesministeriums für Arbeit zur Durchführung von Eignungsuntersuchungen von Befähigungsscheinbewerbern (BArbBl. Heft 12/ 1995 S. 41)

  • Atemschutztauglichkeit nach dem BG-Grundsatz G 26 II für das Tragen von Filtergeräten (Vollmaske mit Filtervorsatz) bei Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff- und/oder Hydrogencyanid,

  • Atemschutztauglichkeit nach der BG-Grundsatz G 26 III für das Tragen von Isoliergeräten (unabhängig von der Umgebungsluft wirkende Atemschutzgeräte) bei Begasungstätigkeiten mit Sulfuryldifluorid,

sofern keine gültige Untersuchungsbescheinigung vorliegt (siehe Anlage 1e "Zeugnismuster für die Eignungsuntersuchung"). Bei Beschränkung des Befähigungsscheines auf Schädlingsbekämpfungen im Erdreich kann die Prüfung auf Atemschutztauglichkeit entfallen.

(4) Der Befähigungsschein ist auf höchstens 6 Jahre zu befristen und mit der Bedingung zu versehen, dass er seine Gültigkeit verliert, wenn der Inhaber länger als 2 Jahre keine Tätigkeit mehr mit den betreffenden Begasungsmitteln durchgeführt hat. Bei einem Befähigungsschein für einen Sachkundigen nach der Anlage lc bezieht sich die Bedingung nach Satz 1 aul die Tätigkeit mit begasten Transporteinheiten.

(5) Der Befähigungsschein erlischt, wenn der zuständigen Behörde nicht spätestens 6 Jahre seit der Ausstellung des Zeugnisses nach Absatz 1 Nr. 2 ein neues Zeugnis vorgelegt wird.

(6) Voraussetzung für jede Verlängerung des Befähigungsscheins ist neben dem Zeugnis nach Absatz 1 Nr. 2 der Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Fortbildungslehrgang nach Anlage 1b. Absatz 5 gilt entsprechend.

4.3 Sachkunde

(1) Den Nachweis der Sachkunde nach Nummer 4.2 Abs. 1 Nr. 3 hat erbracht, wer ein Zeugnis über die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang für die beabsichtigte Tätigkeit mit bestandener Prüfung vorlegt. Der Befähigungsschein ist entsprechend dem geführten Nachweis der Sachkunde zu beschränken.

(2) In den Sachkundelehrgängen nach Anlage la bis c werden den Teilnehmern diejenigen Kenntnisse vermittelt, die erforderlich sind, um Begasungstätigkeiten zum Schutz Beschäftigter, anderer Personen und der Umwelt sicher durchzuführen.

(3) Der Lehrgang (s. Anlagen 1a - c) ist mit einer theoretischen und einer praktischen Prüfung abzuschließen. Die Prüfung kann ganz oder teilweise auch zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden. Die theoretische Prüfung ist schriftlich nach den Vorgaben der Anlage 1d abzulegen. Zusätzlich können mündliche Prüfungsfragen gestellt werden.

(4) Die Prüfung ist in Anwesenheit eines Vertreters des Lehrgangsträgers vor einem Vertreter der zuständigen Behörde abzulegen, in deren Aufsichtsbezirk der Lehrgang durchgeführt wird. Das Prüfungsergebnis ist zu dokumentieren.

(5) Über die erfolgreiche Teilnahme an dem Lehrgang ist dem Bewerber ein Zeugnis auszustellen, aus dem die Art der vermittelten Kenntnisse hervorgeht. Das Zeugnis ist von dem Vertreter der zuständigen Behörde und dem Vertreter des Lehrgangsträgers zu unterzeichnen.

(6) Bei Beschränkung der Sachkunde auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer entsprechend verkürzt werden.

(7) Als ausreichende Erfahrung ist anzusehen:

  1. a)

    die Teilnahme an einer Mindestzahl von Begasungen mit jedem der Begasungsmittel in jeweils den Anwendungsgebieten (z.B. Begasungen von Silozellen, Räumen, Sackstapeln, Flachlagern, Transportbehältern, Schiffen), für die ein Befähigungsschein beantragt wird. Für die ersten beiden Anwendungsgebiete ist die Teilnahme an mindestens vier Begasungen erforderlich, für jedes weitere Anwendungsgebiet die Teilnahme an mindestens zwei Begasungen.

  2. b)

    als Richtwert eine Praxiszeit von 12 bis 18 Monaten unter Anleitung eines Begasungsleiters. Eine geringere Praxiszeit als nach Satz 1 kann genügen, wenn der Befähigungsschein auf Begasungstätigkeiten mit Phosphorwasserstoff und Hydrogencyanid entwickelnden Zubereitungen sowie auf Anwendungsgebiete mit verringertem Gefahrenpotenzial beschränkt ist, z.B. in Getreidelägern, ortsfesten Begasungsanlagen oder bei Containern.

  3. c)

    für das Offnen, Lüften und die Freigabe begaster Transporteinheiten die nachgewiesene Teilnahme an mindestens vier entsprechenden und vollständigen Arbeitsgängen unter Anleitung eines Befähigungsscheininhabers.

  4. d)

    Nachweis einer Ersthelferausbildung.

Für den Erwerb von Befähigungsscheinen zur Schädlingsbekämpfung im Erdreich ist die Teilnahme an einer entsprechenden Begasung ausreichend.