TRGS 512 - TR Gefahrstoffe 512

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Anlage 1b TRGS 512 - Sachkunde Fortbildungsseminar

Anlage 1b zu TRGS 512

Fortbildungslehrgang für Begasungssachkundige

Voraussetzung: Atemschutztauglichkeit

Ziel des Lehrgangs:

Ziel des Lehrgangs ist es, die im Grundlehrgang nach Anlage la vermittelten Kenntnissen aufzufrischen und den Stand der Entwicklungen in der Begasungstechnik zu vermitteln. Methodisch sollen der Dialog und der Erfahrungsaustausch sowie praxisnahe Übungen im Vordergrund stehen.

1. Wiederholung und Vertiefung anwendungsbezogener Eigenschaften und der Wirkungsweise von Begasungsmitteln

  • Wiederholung von Grundbegriffen wie ppm, Siedepunkt, Löslichkeit, spez. Gewicht, Explosionsgrenze, Zündtemperatur etc.

  • Wiederholung physikalischer und chemischer Eigenschaften der Begasungsmittel, Durchdringungsfähigkeit, Wirkung auf Waren und Materialien etc.

  • Vertiefende Informationen zu Grundlagen des Vorratsschutzes

  • biologischen Wirksamkeit auf Zielorganismen, Bedeutung des ct-Produktes (Konzentration - Einwirkzeit)

  • toxische Wirkungen auf Mensch, Tier und Umwelt; Grenzwerte wie AGW, LD50 (Dosis letalis) u.a.m.

2. Vertiefung der Vorschriftenkenntnisse, Insbesondere Besprechung von Neuerungen In den Rechtsgebieten

  • Zulassungsrecht incl. Zulassungspflicht für Begasungsmittel

  • Lebensmittelrecht

  • Umweltrecht

  • Transportrechtliche Belange

  • Arbeitsschutz inklusive Atemschutz und Schutzkleidung

  • Gefahrstoffverordnung incl. Anhang III Nr. 5

  • Erlaubnis, Befähigungsschein, Sachkunde, Fachkunde, Mitteilungspflicht

  • TRGS 512 Begasung

  • Weitere Rechtsgebiete, z.B. strafrechtliche Bestimmungen

3. Begasungstechnik

3.1 Überprüfungen vor Einbringung des Begasungsmittels

bauliche und Materialbezogene Aspekte, Räumung baulich verbundener Gebäude, Abdichtverfahren und Dichtheitsprüfung, Kennzeichnung, Abgrenzung von Gefahrenbereichen und sonstige sicherheitstechnische Maßnahmen

3.2 Einbringen der Begasungsmittel

Gebräuchliche und neue Verfahren mit den verschiedenen Begasungsmitteln

Diskussion zu Vor- und Nachteilen verschiedener Verfahren

Praxiserfahrungen zu Fehlern und ihrer Vermeidung

3.3 Überwachung des Begasungsobjektes

unter besonderer Berücksichtigung von Gaskonzentrationsmessungen mit verschiedenen Messverfahren

3.4 Lüftung begaster Objekte

unter besonderer Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Umgebung

3.5 Entnahme von Trägermaterialien (soweit erforderlich)

3.6 Freigabe begaster Objekte

3.7 Entsorgung von Trägermaterialien (soweit erforderlich)

4. Gefährdungsbeurteilung

  • Erstellen einer Gefährdungsbeurteilung

  • Zu berücksichtigende Gefährdungsfaktoren bei Begasungen

  • Maßnahmen zum Schutz Beschäftigter und Dritter bei Begasungstätigkeiten

5. Wiederholung der Erste Hilfe - Anwendungen

  • Vergiftungssymptome, Antidot

  • Erste-Hilfe bei Vergiftungsfällen

  • Erste Hilfe durch Laien, durch Arzt, Giftinformationszentren

  • Geräte, Medikamente, organisatorische Maßnahmen (Transportwege, Telefon) etc.

6. Besprechung von Unfällen bei Begasungen

7.Abschlussdiskussion und Erörterung noch offener Fragen

8. Prüfung: siehe dazu Anlage 1d Nummer 2

Lehrgangsdauer, Lehrkräfte und Teilnehmerzahl

  • Lehrgangsdauer für ein Begasungsmittel: 3 Tage einschließlich Prüfung, mindestens 21 Lehrstunden á 45 Minuten

  • Lehrgangsdauer für zwei Begasungsmittel: 4 Tage einschließlich Prüfung, mindestens 28 Lehrstunden á 45 Minuten

  • Lehrgangsdauer für drei Begasungsmittel: 5 Tage einschließlich Prüfung, mindestens 35 Lehrstunden á 45 Minuten

  • Die verkürzte Lehrgangsdauer für zwei bzw. drei Begasungsmittel kommt nur dann zum Tragen, wenn der gesamte Fortbildungslehrgang innerhalb einer zusammenhängenden Veranstaltung absolviert wird.

  • Bei Beschränkung auf einzelne Anwendungsgebiete kann die Lehrgangsdauer entsprechend verkürzt werden.

  • Die Teilnehmerzahl soll 20 Personen nicht überschreiten.

  • Lehrkräfte: sachverständige Personen, Facharzt für Arbeitsmedizin oder Betriebsarzt mit Zusatzbezeichnung Arbeitsmedizin (§ 15 Abs. 3 GefStoffV), Behördenvertreter