TRGS 511 - TR Gefahrstoffe 511

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Abschnitt 1 TRGS 511 - Anwendungsbereich

(1) Die TRGS 511 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von

  1. 1.

    Ammoniumnitrat,

  2. 2.

    ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).

(2) Die TRGS 511 gilt nicht für

  1. 1.

    Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 vom Hundert,

  2. 2.

    Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen bis zu 100 kg,

  3. 3.

    Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 t.

  4. 4.

    Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen.