Abschnitt 1 TRGS 511 - Anwendungsbereich
(1) Die TRGS 511 gilt für das Lagern, Abfüllen und innerbetriebliche Befördern von
- 1.
Ammoniumnitrat,
- 2.
ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen (Zubereitungen).
(2) Die TRGS 511 gilt nicht für
- 1.
Zubereitungen mit einem Massengehalt an Ammoniumnitrat bis zu 10 vom Hundert,
- 2.
Ammoniumnitrat und Zubereitungen der Gruppe A in Mengen bis zu 100 kg,
- 3.
Zubereitungen der Gruppen B, C und D in Mengen bis zu 1 t.
- 4.
Ammoniumnitrat und Zubereitungen, die dem Sprengstoffgesetz unterliegen.