TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 4 TRGS 507 - Organisatorische Maßnahmen

4.1 Aufsichtsführender

(1) Der Arbeitgeber hat vor Aufnahme der Arbeiten eine zuverlässige und mit den Arbeiten, den dabei auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraute Person als Aufsichtsführenden zu beauftragen.

(2) Der Aufsichtsführende hat insbesondere sicherzustellen, dass

  1. 1.

    mit den Arbeiten erst begonnen wird, wenn die im Erlaubnisschein bzw. in der Betriebsanweisung festgelegten Maßnahmen getroffen sind,

  2. 2.

    ermittelt wird, ob die zulässigen Luftgrenzwerte während der Arbeiten unterschritten werden (siehe TRGS 402),

  3. 3.

    ggf. eine Freimessung durchgeführt wurde,

  4. 4.

    die Arbeitnehmer während der Arbeit die festgelegten Schutzmaßnahmen einhalten, einschließlich der Benutzung von PSA,

  5. 5.

    ein möglichst schnelles Verlassen des Raumes gewährleistet ist und

  6. 6.

    Unbefugte von der Arbeitsstelle ferngehalten werden.

(3) Als Aufsichtsführender darf nur bestellt werden, wer aufgrund seiner fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern hat und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik soweit vertraut ist, dass er den arbeitssicheren Zustand bei Oberflächenbehandlungsarbeiten in Räumen und Behältern beurteilen kann. Die erforderlichen Kenntnisse können auch durch erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang (Lehrgangsinhalt siehe Anlage 3) erworben werden.

4.2 Sicherungsposten

(1) Bei den Arbeiten muss ständige Verbindung mit einem zuverlässigen und unterwiesenen sowie für seine Aufgaben qualifizierten Sicherungsposten bestehen. Der Sicherungsposten muss sich außerhalb des Raumes befinden, jederzeit Hilfe herbeiholen können und mit den festgelegten Rettungsmaßnahmen vertraut sein. Der Sicherungsposten ist nicht erforderlich, wenn der Raum durch Türen verlassen werden kann.

(2) In der Regel besteht die ständige Verbindung in einer Sichtverbindung. Ist eine Sichtverbindung nicht möglich, kann ein dauernder Kontakt z. B. durch eine Sprechverbindung, eine Personennotsignalanlage (PNA) oder Signalleinen aufrechterhalten werden.

4.3 Verständigung

Aufsichtsführende und Sicherungsposten müssen in der Lage sein, sich mit den Beschäftigten sprachlich zu verständigen. Ferner müssen sie der deutschen Sprache soweit mächtig sein, dass sie im Gefahrfall Hilfe herbeirufen und die erforderlichen Auskünfte erteilen können.

4.4 Unterweisung

(1) Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung hat der Arbeitgeber vor Aufnahme der Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 und danach mindestens einmal jährlich alle Beschäftigten (z. B. auch anderer Gewerke und benachbarter Betriebe, mit denen eine Wechselwirkung bzgl. der Gefährdungen vorliegt) über die Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen entsprechend dem Erlaubnisschein (Anlage 1) und der Betriebsanweisung zu unterweisen.

(2) Für persönliche Schutzausrüstung, die gegen tödliche Gefahren oder gegen Gesundheitsschäden schützen soll, hat der Arbeitgeber den Beschäftigten unter Berücksichtigung der zu erwartenden Einsatzbedingungen die erforderlichen Kenntnisse im Rahmen von Unterweisungen mit Übungen zu vermitteln, z. B.

  1. 1.

    über die Benutzung von PSA gegen Absturz und PSA zum Retten und

  2. 2.

    über die Benutzung von Atemschutzgeräten.

Dabei sind die Benutzerinformationen (Gebrauchsanleitungen) der Hersteller der Schutzausrüstung zu beachten.

(3) Der Arbeitgeber hat alle mit Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Beschäftigten durch Unterweisung und Übung im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen zur Bekämpfung von Bränden vertraut zu machen.

4.5 Kennzeichnung von Arbeitsbereichen

(1) Die Bereiche, in denen Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 durchgeführt werden, müssen gegen unbefugtes Betreten gesichert und gut sichtbar als Gefahrenbereich gekennzeichnet sein.

(2) An den Zugängen sind der bestehenden Gefährdung entsprechende Sicherheitszeichen nach Anhang III GefStoffV, der BGV A 8 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" bzw. ASR A 1.3 anzubringen, insbesondere

  1. 1.

    P02 "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten",

  2. 2.

    P06 "Zutritt für Unbefugte verboten" sowie

  3. 3.

    W21 "Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre".

4.6 Aufhebung der Schutzmaßnahmen

(1) Die festgelegten Schutzmaßnahmen dürfen erst aufgehoben werden, wenn die in Nummer 1 Abs. 1 genannten Arbeiten abgeschlossen sind und keine Gefährdungen für die Beschäftigten mehr bestehen.

(2) Die Aufhebung der Schutzmaßnahmen muss durch den Aufsichtsführenden erfolgen und ist im Erlaubnisschein zu dokumentieren.

4.7 Vergabe von Arbeiten an Fremdfirmen

(1) Werden Fremdfirmen einschließlich Subunternehmen mit Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 beauftragt, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, dass ausschließlich Fachbetriebe beauftragt werden, die über die erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen.

(2) Der Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass Fremdfirmen und Subunternehmen vor Beginn der Arbeiten über die betriebsspezifischen Gefahren und Verhaltensregeln informiert werden.

(3) Subunternehmer, die im Unterauftrag tätig werden, unterliegen als Arbeitgeber den Forderungen dieser TRGS. Dies gilt auch für Subunternehmer (Einzelunternehmer) ohne Beschäftigte.

4.8 Koordinierung der Arbeiten

(1) Werden Arbeiten an Auftragnehmer (Fremdfirmen) vergeben, die im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit den Arbeiten nach Nummer 1 Abs. 1 stehen, hat der Arbeitgeber nach § 17 GefStoffV einen Koordinator zu bestimmen, der die Arbeiten aufeinander abstimmt, soweit dies zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist. Er hat dafür zu sorgen, dass der Koordinator Weisungsbefugnis gegenüber allen Auftragnehmern und deren Beschäftigten hat.

(2) Zur Durchführung der Abstimmung ist mindestens erforderlich, dass Art und Umfang der Arbeiten rechtzeitig vor Beginn allen betroffenen Arbeitgebern mitgeteilt werden.

(3) Koordinator und Aufsichtführender müssen bei der Festlegung der erforderlichen Maßnahmen zusammenarbeiten.

(4) Die Planung der Arbeiten muss berücksichtigen, dass für nachgelagerte Tätigkeiten keine Gefährdungen geschaffen werden. Sind Gefährdungen bei nachgelagerten Tätigkeiten nicht zu vermeiden, ist die Weitergabe von Informationen über diese Gefährdungen sicherzustellen.