TRGS 507 - TR Gefahrstoffe 507

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Abschnitt 1 TRGS 507 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt bei folgenden Arbeiten an Innenflächen und Einbauten in engen Räumen, Behältern und Schiffsräumen sowie sonstigen Räumen, bei denen häufig die natürliche Lüftung unterbunden ist.

  1. 1.

    Reinigen einschließlich Restmengenbeseitigung, z. B. von Tanks, Kesselwagen und Straßentankfahrzeugen,

  2. 2.

    Tätigkeiten zum Aufbringen von Beschichtungen (z. B. Lacke, Versiegelungen, Korrosionsschutz, Gummierungen, Harze, Isolierungen),

  3. 3.

    Klebetätigkeiten,

  4. 4.

    Nebentätigkeiten (z. B. Trocknen der Oberflächen, Entfernen, Schleifen oder Polieren von Beschichtungen) im Zusammenhang mit Tätigkeiten nach Nummer 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 3,

wenn dabei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchgeführt werden.

(2) Diese TRGS gilt nicht für Bohrungen im Erdreich und für die Herstellung von unterirdischen Hohlräumen.

(3) Auf folgende einschlägige Vorschriften, Regeln und Merkblätter wird hingewiesen:

  1. 1.
  2. 2.

    Technische Regeln zur Gefahrstoffverordnung (TRGS),

    1. a)

      TRGS 400: "Ermittlung und Beurteilung der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Anforderungen",

    2. b)

      TRGS 401: Gefährdungen durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen,

    3. c)

      TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition",

    4. d)

      TRGS 500: "Schutzmaßnahmen",

    5. e)

      TRGS 720: "Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre - Allgemeines",

    6. f)

      TRGS 721: "Gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre - Beurteilung der Explosionsgefährdung" und

    7. g)

      TRGS 722: "Vermeidung oder Einschränkung gefährliche Explosionsfähige Atmosphäre",

  3. 3.
  4. 4.

    die BG-Vorschrift: Grundsätze der Prävention (BGV A1).