Technische Regeln für Gefahrstoffe
Oberflächenbehandlung in Räumen und Behältern (TRGS 507)
Vom 6. März 2009 (GMBl. S. 349, 359)
Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder. Sie werden vom
Ausschuss für Gefahrstoffe (AGS) |
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aufgestellt und von ihm der Entwicklung entsprechend angepasst. Die TRGS werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) im Gemeinsamen Ministerialblatt (GMBl) bekannt gegeben.
Inhaltsübersicht | Abschnitt |
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Anwendungsbereich | 1 |
Begriffsbestimmungen | 2 |
Gefährdungsbeurteilung | 3 |
Organisatorische Maßnahmen | 4 |
Technische Schutzmaßnahmen | 5 |
Brandschutzmaßnahmen | 6 |
Persönliche Schutzausrüstung | 7 |
Rettungs- und Notfallmaßnahmen | 8 |
Hygienische Schutzmaßnahmen | 9 |
Veranlassung und Angebot arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen | 10 |
Literaturhinweise | 11 |
Muster-Erlaubnisschein | Anlage 1 |
Musteranweisung zum Freimessen | Anlage 2 |
Lehrgang zum Erwerb der Kenntnisse | Anlage 3 |
Beispiele zur Anordnung der technischen Lüftung | Anlage 4 |
Tabelle ausgewählter Zündschutzmaßnahmen | Anlage 5 |
Empfohlene Mindestmaße für Behälteröffnungen | Anlage 6 |