TRGS 505 - TR Gefahrstoffe 505

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Abschnitt 7 TRGS 505 - Beschäftigungsbeschränkungen

Für besondere Personengruppen sind Beschäftigungsbeschränkungen bei Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen zu beachten. Insbesondere gilt dies für:

1. Jugendliche:

Gemäß Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Jugendliche nicht mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie einer schädlichen Einwirkung durch Blei und Bleiverbindungen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind. Unter bestimmten Voraussetzungen gilt das Beschäftigungsverbot für diese Arbeiten nicht, wenn die Beschäftigung zur Erreichung eines Ausbildungsziels erforderlich ist.

2. Frauen, die schwanger sind oder stillen:

Nach Mutterschutzgesetz stellen Tätigkeiten mit Blei und Bleiverbindungen sowie Arbeitsbedingungen, bei denen Beschäftigte Blei und Bleiverbindungen ausgesetzt sind oder sein können, für eine schwangere oder stillende Frau oder für ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung dar, soweit die Gefahr besteht, dass diese Stoffe in den Körper aufgenommen werden können. Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht mit solchen Tätigkeiten beauftragen, sie weder solche Tätigkeiten ausüben lassen noch sie solchen Arbeitsbedingungen aussetzen.