Technische Regeln für Gefahrstoffe - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Sch...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 6 TRGS 430, Dokumentation
Abschnitt 6 TRGS 430
Technische Regeln für Gefahrstoffe - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (TRGS 430)
Bundesrecht
Titel: Technische Regeln für Gefahrstoffe - Isocyanate - Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen (TRGS 430)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: TRGS 430
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Technische Regel

Abschnitt 6 TRGS 430 – Dokumentation

(1) Der Arbeitgeber dokumentiert gemäß Nummer 8 der TRGS 400 in der Gefährdungsbeurteilung u. a., an welchen Arbeitsplätzen Gefährdungen der Atemwege und der Haut durch Isocyanate auftreten können und welche Maßnahmen er zu deren Minimierung getroffen hat. Die Form der Dokumentation ist dem Arbeitgeber freigestellt. Sie kann auch elektronisch erfolgen.

(2) Der Arbeitgeber kann in die Gefährdungsbeurteilung Verweise auf weitere vorhandene betriebliche Unterlagen aufnehmen. Hierzu gehören das Gefahrstoffverzeichnis, Wartungs-, Prüf- und Reinigungspläne (siehe Nummer 4.5), Messberichte, Dokumentationen über Unterweisungen, Daten über die Lüftungstechnik, die Kartei der Vorsorgeuntersuchungen sowie technische Anleitungen.

(3) Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Soweit erforderlich ist der Verzicht auf eine Substitution zu begründen (siehe TRGS 600).