TRGS 420 - TR Gefahrstoffe 420

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Abschnitt 5 TRGS 420 - Aufnahme verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien

(1) Die Aufnahme von VSK in die TRGS 420 erfolgt auf Beschluss des AGS nach dem Schema von Bild 1. Voraussetzung ist das Vorliegen von Expositionsbeschreibungen gemäß den Anforderungen dieser TRGS einschließlich Festlegung der zu den VSK gehörenden Schutzmaßnahmen und ihrer Wirksamkeitsprüfung.

(2) Die Exposition bei Gefahrstoffen ohne Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 2.1 Absatz 3 kann ggfs. durch den AGS auf arbeitsmedizinisch-toxikologischer Basis bewertet und in den VSK dokumentiert werden.

(3) Vorschläge für VSK sind an die Geschäftsführung des AGS zu richten:

Ausschuss für Gefahrstoffe
- Geschäftsführung -
Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
Postfach 17 02 02
44061 Dortmund
Email: ags@baua.bund.de

Vorschläge sollten bereits vor Beginn von Untersuchungsprogrammen mit dem AGS abgestimmt werden.

TRGS_420_1

Bild: Aufstellung von VSK - Ablaufschema

(4) Für die Aufstellung von VSK werden in der Regel folgende Unterlagen benötigt:

  1. 1.

    Die detaillierte Beschreibung des Arbeitsverfahrens einschließlich der vorzusehenden Schutzmaßnahmen,

  2. 2.

    Art und Menge der eingesetzten Gefahrstoffe, ggf. Angaben zu den Emissionsquellen,

  3. 3.

    Die genaue Definition des Anwendungsbereiches für das Verfahren,

  4. 4.

    Die zugehörige Arbeitsanweisung für den/die Beschäftigten einschließlich Verhalten bei Störungen,

  5. 5.

    Ergebnisse durchgeführter Ermittlungen (z. B. Gefährdungsbeurteilungen, Expositionsbeschreibungen, Berechnungen oder Messberichte gemäß TRGS 402),

  6. 6.

    Eine statistische Auswertung der Ermittlungsergebnisse mit einer zusammenfassenden Bewertung,

  7. 7.

    Der Textvorschlag für die VSK.

(5) In der Anlage zur TRGS 420 sind die als VSK vom AGS verabschiedeten standardisierten Arbeitsverfahren mit Quellenangabe verzeichnet.