TRGS 420 - TR Gefahrstoffe 420

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 1 TRGS 420 - Anwendungsbereich

(1) Diese TRGS gilt für die Erstellung "Verfahrens- und stoffspezifischer Kriterien" (VSK) nach festgelegten Kriterien und beschreibt, wie VSK durch den Arbeitgeber anzuwenden sind.

(2) VSK geben dem Arbeitgeber für definierte Tätigkeiten mit Gefahrstoffen praxisgerechte Festlegungen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung. Sie enthalten eine Beschreibung geeigneter Schutzmaßnahmen und Festlegungen zu ihrer Wirksamkeitskontrolle, mit denen sichergestellt wird, dass

  1. 1.

    die Arbeitsplatzgrenzwerte gemäß TRGS 900 "Arbeitsplatzgrenzwerte" oder

  2. 2.

    bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert die im VSK genannten Beurteilungsmaßstäbe gemäß Nummer 5.3 Absatz 1 und Nummer 5.4.2 der TRGS 402 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: Inhalative Exposition"

eingehalten werden.

(3) Zusätzlich zu den Festlegungen gemäß Absatz 2 können VSK auch Festlegungen enthalten, wie die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung hinsichtlich dermaler, oraler oder Brand- und Explosionsgefährdungen eingehalten werden können.

(4) Vorschläge für Verfahrens- und stoffspezifische Kriterien können z. B. von Herstellern, Betrieben, Berufsverbänden, den Ländern oder den Unfallversicherungsträgern aufgestellt werden und dem AGS zur Beschlussfassung bzw. Veröffentlichung durch das BMAS zugeleitet werden.

(5) Anforderungen für die Anwendung von VSK durch den Arbeitgeber enthält Nummer 3. Die Voraussetzungen und die Anforderungen für die Aufstellung von VSK enthält Nummer 4.